{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n10.2.2\nSoweit die Rüge materiell zu behandeln ist, erweist sie sich sodann als unbegründet: Nicht erkennbar ist zunächst die behauptete Widersprüchlichkeit\nder angefochtenen Verfügung, entsteht diese doch lediglich dadurch, dass\ndie Rekurrierenden - unter teilweise fehlerhafter Stellenangabe - Aussagen\nin den Erwägungen zu den Fahrzeugabstellplätzen im Zustand \"Endausbau\nNeubauten\" (E. E) solchen in den Erwägungen zu den Abstellplätzen im Zustand \"Provisorium und Neubau Haus A, B2, C2, D2\" (E. F) gegenüberstellen\n\nR1S.2022.05166 Seite 50\n(vgl. zu letzteren und spezifisch zur Begründung, weshalb der von den Rekurrierenden zitierte, in der Baubewilligung genannte Mangel im Rekursentscheid nicht auflageweise korrigiert wird, E. 10.2.1).\n\nWenn sodann für die Zuordnung der Abstellplätze (im Endausbau) eine fehlerhafte Anwendung von Art. 6 PPV moniert wird, so geht dieses Vorbringen\nvon vornherein fehl, ohne dass zur Beurteilung der Rüge die zwischen den\nParteien strittige Auslegungsfrage hinsichtlich dieser Bestimmung - welche\nausgehend von der Zahl der minimal erforderlichen Abstellplätze die Berechnung der erforderlichen Abstellplätze für Besucher und Kundschaft regelt -\ngeklärt werden müsste: Während sich die Besucherparkplätze für die Wohnnutzung von vornherein auf den Pflichtbedarf von 40 Plätzen beschränken,\nwaren seitens der Bauherrschaft für \"Besuchende/Kundschaft\" der Nichtwohnnutzungen 86 Abstellplätze bei einem Pflichtbedarf von 46 Plätzen vorgesehen (vgl. zum Ganzen E. E.a und E.b sowie R1S.2022.05160, act. 8.10\nS. 2). Nachdem aber die Vorinstanz - aufgrund einer Qualifikation des Vorhabens als überdurchschnittlicher Emittent (vgl. E. P.e.dd) - die Anzahl Abstellplätze für Kunden im Sinne des Minimums gemäss PPV auf 46 Plätze\nbeschränkt hat (Dispositivziffer II.B.60 sowie E. E.c und zur Berechnung\nE. E.a), kann sich die unterschiedliche Auslegung von Art. 6 PPV hinsichtlich\nder Festlegung im angefochtenen Beschluss gar nicht auswirken, da keine\nZusatz-Parkplätze für Besucher und Kunden bewilligt worden sind. Wenn sodann die Rekurrierenden in diesem Zusammenhang geltend machen, gemäss E. E.c werde diese Beschränkung in der Parkplatzberechnung vorgesehen, diese liege ihnen aber nicht vor und sei zu edieren, so ist einerseits\nzu entgegnen, dass sich der fragliche Verweis auf die Parkplatzberechnung\nnur auf den in E. E.c unmittelbar vorangehenden Satz, wonach die Abstellplätze bestimmungsgemäss zu nutzen seien, beziehen kann, da wie erwähnt\ndie Bauherrschaft noch nicht von einer Beschränkung auf 46 Kunden- und\nBesucher-Parkplätze für Nichtwohnnutzungen ausging; andererseits liegt die\ngenannte Parkplatzberechnung in den Akten (R1S.2022.05160, act. 8.10)\nund konnte von den Rekurrierenden eingesehen werden. Zu beachten ist in\ndiesem Zusammenhang überdies, dass zwar im Rekursverfahren G.-Nr.\nR1S.2022.05172 unter anderem die fragliche Beschränkung der Anzahl Kun-\nden-Parkplätze angefochten ist, die dabei sich stellenden Fragen aber mit\nder vorliegend thematisierten nicht übereinstimmen, da bezüglich der Argumentation der Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren einzig relevant ist,\ndass der angefochtene Beschluss die genannte Beschränkung enthält und\n\nR1S.2022.05166 Seite 51\ndamit auf dieses Anfechtungsobjekt bezogen weitergehende Überlegungen\nentfallen (vgl. zur Spruchreife des vorliegenden Rekursverfahrens auch\nE. 2.2). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der genannten\nReduktion auch die Rüge einer unklaren Verteilung der Abstellplätze für\nNichtwohnnutzungen ins Leere zielt: Klar ist zunächst, dass mit der Bezeichnung \"Migros\" in E. E.b entgegen den Rekurrierenden sämtliche Nichtwohnnutzungen (und nicht lediglich Verkauf und Gastronomie) gemeint sind (vgl.\ndie Aufteilung in Dienstleistung, Verkauf, Gastro und bewirtschaftetes Lager,\njeweils mit dem zusätzlichen Vermerk \"Migros\", in E. E.a). Die Aufteilung dieser Abstellplätze lässt sich für die antragsgemäss bewilligten 24 Angestell-\nten-Parkplätze unmittelbar der Parkplatzberechnung der Bauherrschaft\n(R1S.2022.05160, act. 8.10 S. 2) entnehmen; für die von 86 auf 46 Plätze\nreduzierten Kunden-Parkplätze entspricht die Aufteilung - da es sich um eine\nReduktion auf das Minimum gemäss PPV handelt - sodann der in E. E.a\naufgeführten Aufteilung des Pflichtbedarfs. Die seitens der Rekurrierenden\nbeanstandete Unklarheit besteht somit nicht.\n\n"}