{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 48\n10.2.1\nDie Vorinstanz hält dafür, auf die Rüge der Verletzung der PPV sei nicht einzutreten, da die Rekurrierenden nicht genügend begründen würden, inwiefern sie von der behaupteten Abweichung der Anzahl Abstellplätze tangiert\nwären. Allerdings betrifft die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, auf welche sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang beruft,\nKonstellationen, in denen die erforderliche Betroffenheit von Nachbarrekurrenten mit der Begründung verneint wurde, die Unmöglichkeit, Abstellplätze\nzu schaffen, führe - angesichts der in § 243 ff. PBG statuierten Kaskadenordnung - grundsätzlich nicht zur Bauverweigerung. Anders verhalte es sich,\nwenn sich die Rügen auf örtlich fixierte Abstellplätze beziehen würden und\nbehauptet werde, diese Parkflächen verletzten die Verkehrssicherheit oder\nseien in anderer Weise baurechtswidrig, wobei allerdings eine legitimationsbegründende Betroffenheit nicht leichthin und bei jeder Abweichung von den\nBestimmungen über die Erstellung von Abstellplätzen anzunehmen sei, sondern die Nachbarn ihr Anfechtungsinteresse im Einzelnen darzulegen hätten\n(VB.2021.00660 vom 5. Mai 2022, E. 1.2.2; VB.2016.00184 vom 2. März\n2017, E. 3.3; VB.2013.00118 vom 19. September 2013, E. 2.2.1).\n\nVorliegend zielt die rekurrentische Rüge im Zusammenhang mit der Beurteilung der Parkplätze insbesondere darauf ab, dass eine zu hohe Zahl an Abstellplätzen für Besucher und Kundschaft bzw. bestimmte Kategorien derselben bewilligt worden sei. Verglichen mit der erwähnten Unmöglichkeit, Parkplätze zu schaffen, handelt es sich mithin um die gegenteilige Konstellation,\nwobei entsprechend die Baurechtswidrigkeit konkret vorgesehener Abstellplätze angesprochen ist. Auf die Rüge ist daher grundsätzlich (auch betreffend die mit dieser \"Kernrüge\" verknüpften Vorbringen) einzutreten. Etwas\nanderes gilt jedoch, soweit spezifisch geltend gemacht wird, gemäss E. F.d\n(so die Replik, während in der Rekursschrift zwar E. E.d erwähnt, aufgrund\nder gleichen Stellenangabe in anderem Zusammenhang unter wörtlicher Zitierung von E. F.d aber letztere gemeint sein dürfte) des angefochtenen Beschlusses würden für das Provisorium keine Besucherparkplätze für Verkauf,\nDienstleistung und bewirtschaftetes Lager ausgewiesen und seien diese für\ndie Zeit des Provisoriums zu regeln, ohne dass aber eine entsprechende\nAuflage statuiert werde. Dieses Vorbringen ist zutreffend (vgl. auch E. F.b,\nwo für die Nichtwohnnutzungen entgegen dem in E. F.a ausgewiesenen\nPflichtbedarf 0 Abstellplätze für \"Besuchende/Kundschaft\" ausgewiesen wer-\n\nR1S.2022.05166 Seite 49\nden), beschlägt aber gerade die fehlende Schaffung entsprechender Abstellplätze beim Provisorium, ohne dass seitens der Rekurrierenden dargetan\nwürde, weshalb sie hierdurch ausnahmsweise (insbesondere aufgrund zu\nbefürchtender Übelstände im Sinne von § 243 Abs. 2 PBG) besonders betroffen wären und ein Interesse an einer entsprechenden Auflage hätten\n(was angesichts eines Pflichtbedarfs in dieser Kategorie von 12 Parkplätzen\ngemäss E. F.a auch nicht ersichtlich ist). Auf die Rüge ist somit nicht weiter\neinzugehen bzw. auf die Statuierung einer Auflage aus dem genannten\nGrund zu verzichten. Gleiches gilt, wenn die rekurrentische Rüge betreffend\ndie Auflage zur Zugänglichkeit im Sinne der Bauherrschaft dahingehend verstanden wird, sie beziehe sich - auch - auf das Fehlen einer solchen Auflage\nbetreffend den in E. F.e monierten Mangel des fehlenden klaren Ausweises\nder leichten Zugänglichkeit für die Parkplätze für Besuchende während des\nProvisoriums. An sich verweisen die Rekurrierenden lediglich auf Dispositivziffer II.B.1.d, der sich - soweit hier interessierend - nur auf die Zugänglichkeit\nder Besucher-Parkplätze im Endausbau gemäss E. E.e bezieht. Soweit damit aber auch das Fehlen einer mit E. F.e korrespondierenden Auflage gerügt sein sollte, wäre eine solche zwar entgegen der Bauherrschaft an sich\nnicht obsolet, da die Lage der fraglichen Besucherparkplätze nicht vollständig mit derjenigen im Endausbau übereinstimmt (vgl. die entsprechenden\nPläne zur Ebene 1 in act. 22.7 und in R1S.2022.05160, act. 8.10) und die\nProblematik daher durch die Auflage betreffend Zugänglichkeit im Endausbau nicht umfassend gelöst wird; eine rechtsgenügende Betroffenheit der\nRekurrierenden, welche die Behandlung dieser Rüge und die Statuierung einer entsprechenden Nebenbestimmung ermöglichen würde, ist aber erneut\nzu verneinen, da die Bedeutung einer solchen Auflage für die Rekurrierenden weder dargetan noch ersichtlich ist.\n\n"}