{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 46\nstand von 7 m nachweislich eingehalten. Nichts anderes gilt für die vorgesehenen Wege (vgl. zu deren Lage bereits E. 5), die ebenfalls - unter Angabe\nder erforderlichen Wegabstände - ausgewiesen sind, wobei es insoweit im\nÜbrigen auch auf allfällige marginale Verschiebungen des Wegverlaufs nicht\nankommen würde, da die entsprechenden Dienstbarkeiten - soweit davon\nüberhaupt betroffen - jedenfalls angepasst werden könnten und die massgeblichen Richtplaneinträge lediglich die ungefähre Lage innerhalb des Grundstücks vorgeben. Damit lässt sich zusammengefasst festhalten, dass eine\nfehlende Übereinstimmung des Vergleichsprojekts mit den primären Bauvorschriften nicht erkennbar ist, der angefochtene Entscheid insoweit auf zutreffenden Grundlagen beruht und eine Rückweisung demnach nicht angezeigt\nist. Dabei erscheint eine entsprechende Überprüfung durch die Rekursinstanz entgegen den Rekurrierenden unproblematisch, zumal der Vorinstanz hinsichtlich der strittigen Frage kein Ermessen zukommt und die seitens der Rekurrierenden konkret vorgebrachten Einwände offensichtlich unbegründet sind.\n\nUnbehelflich ist schliesslich auch das Vorbringen betreffend das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 2, da eine Zustimmung der Eigentümerin desselben zur\nBeeinträchtigung durch Schattenwurf gemäss der verwaltungsgerichtlichen\nRechtsprechung zulässig ist (vgl. VB.2006.00354 vom 29. Juni 2007,\nE. 6.6.2.3) und gemäss dem auszugsweise eingereichten Dienstbarkeitsvertrag (act. 11.3) vorliegt. Da in diesem Zusammenhang nicht über die Zulässigkeit der im angefochtenen Entscheid statuierten Auflage gemäss Dispositivziffer II.B.7 (bei Kat.-Nr. 2 anzumerkender Revers betreffend Hochhausmehrschatten) zu befinden ist, überschneidet sich die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage auch nicht mit der (unter anderem) Gegenstand des\nRekursverfahrens G.-Nr. R1S.2022.05172 bildenden, so dass ein separater\nEntscheid möglich und zulässig ist (vgl. dazu bereits E. 2.2).\n\nZusammengefasst ergibt sich, dass die den Schattenwurf betreffende Rüge\nunbegründet ist.\n\n10.1\nDie Rekurrierenden erachten die Parkplatzverordnung der Stadt Zürich\n(PPV) als verletzt. Im Einzelnen machen sie geltend, der angefochtene Ent-\n\nR1S.2022.05166 Seite 47\nscheid sei widersprüchlich, da er den Eindruck vermittle, die PPV sei vollumfänglich eingehalten, zugleich aber festhalte, dass keine Besucherparkplätze\nfür Verkauf, Dienstleistung und bewirtschaftetes Lager ausgewiesen würden.\nWeiter würden gemäss Parkplatzberechnung der Bauherrschaft 110 Parkplätze für Gewerbe, Verkauf und Gastro zur Verfügung gestellt, gemäss dem\nangefochtenen Entscheid würden jedoch 110 Parkplätze der Migros zur Verfügung stehen, seien also der Verkaufs- und Gastro-Nutzung zugewiesen;\nes bleibe unklar, wie viele Parkplätze der Gewerbenutzung, dem Verkauf und\nder Gastronomie konkret zugewiesen seien. Sodann wende die Vorinstanz\nArt. 6 PPV falsch an, indem sie die in dieser Bestimmung normierten prozentualen Anteile für Besucher- und Kunden-Parkplätze als Mindest-Richtwerte\ninterpretiere, von denen nach oben abgewichen werden könne, während es\nsich in Wirklichkeit um eine verbindliche Quote handle, so dass auch bei der\nSchaffung freiwilliger Parkplätze über den Pflichtbedarf hinaus nicht alle Zu-\nsatz-Parkplätze für Besucher und Kunden reserviert werden dürften. Unter\ndem Titel der \"Nebenbestimmungen zur Parkierung\" führen die Rekurrierenden zudem aus, obwohl die Bausektion die Probleme der Luftverschmutzung, welche eine Reduktion der Parkplätze auf das Minimum verlange, und\ndas Problem der Zweckentfremdung erkannt habe, reagiere sie nicht korrekt\nauf diese Problemstellungen; es sei an der Bausektion, die zulässige Anzahl\nParkplätze festzulegen und sie einer bestimmten Nutzung zuzuordnen. Die\nAufnahme von Nebenbestimmungen, wie dies bezüglich des Nachweises\nder Zugänglichkeit der Besucherparkplätze erfolgt sei, genüge nicht. Eine\nAuflage, die den fehlenden Nachweis während des Provisoriums für die einzelnen Parkplatz-Kategorien regle, finde sich nicht. Die verfügten Auflagen\nwürden den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht; auch sei offen, wie\nkonsequent die Auflagen durchgesetzt würden; ein klarer Bauentscheid auch\nüber die Parkierung sei für die Durchsetzung der Auflagen nötig, damit die\nParkplätze nicht in der Betriebsphase \"kalt umgenutzt\" würden.\n\nSchliesslich monieren die Rekurrierenden, aus den Erwägungen zur Verkehrssicherheit gehe nicht hervor, ob die Vorschriften eingehalten seien oder\nnicht. Es werde lediglich der Nachweis der Einhaltung bzw. die Koordination\nmit der Dienstabteilung Verkehr verlangt, womit bezüglich der Verkehrssicherheit ein \"Nichtentscheid\" gefällt worden sei.\n\n"}