{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 44\ninterpretiert, dass damit die Einhaltung eines kantonalen Mehrhöhenzuschlags nicht verlangt wird (vgl. zur Bedeutung der Auslegung des kommunalen Rechts durch die Baubehörde bereits E. 7.2). Nachdem diesem Verständnis - schon mit Blick auf die in § 270 Abs. 2 PBG selbst vorgenommenen Differenzierungen hinsichtlich des Geltungsbereichs des Mehrhöhenzuschlags - auch keine zwingenden wohnhygienischen oder feuerpolizeilichen\nVorbehalte entgegenstehen, ist dieses im Folgenden der Beurteilung des\nVergleichsprojekts zugrunde zu legen.\n\n9.2.2\nWie erwähnt rügen die Rekurrierenden eine fehlende Prüfung des Schattenwurfs durch die Vorinstanz. Zu unterscheiden ist insoweit zwischen dem mit\nden Schattendiagrammen (bzw. \"3-Stunden-Schattenplänen\") vom 9. September 2021 ausgewiesenen und anhand derselben zu überprüfenden\nSchattenwurf (des geplanten Projekts und des Vergleichsprojekts) und den\nvermassten Plänen des kubischen Vergleichsprojekts vom 1. September\n2021, anhand derer überprüfbar ist, ob dieses nach den massgeblichen primären Bauvorschriften erstellt worden ist. Dass die Schattendiagramme Teil\nder massgeblichen Bauakten bildeten, ist aufgrund der Einreichung zusammen mit der Vernehmlassung der Vorinstanz (act. 16.17 bis 16.24) offenkundig, weshalb die erneute Einreichung durch die Bauherrschaft (act. 46.2 bis\n46.9) bzw. der Verweis auf die entsprechende Eingabequittung für die Klärung der vorliegend strittigen Fragen bedeutungslos ist. Entgegen den Rekurrierenden wird in den fraglichen Schattendiagrammen sodann farblich\nzwischen dem 3h-Schatten des Projekts und demjenigen des Vergleichsprojekts unterschieden, so dass ein Vergleich ohne Weiteres möglich ist. Die\nPrüfung des Schattenwurfes als solchen ist daher nicht zu beanstanden (und\nin E. L.i des angefochtenen Entscheids auch ausgewiesen), wobei sich insoweit auch die strittige Frage der Notwendigkeit bzw. des Vorliegens eines\nPlans für das gesamte Vergleichsprojekt nicht stellt, da ein entsprechendes\nSchattendiagramm (act. 16.17) ohnehin vorhanden ist.\n\nAls problematischer erweist sich demgegenüber die Frage, ob es der Vorinstanz möglich war, das Vergleichsprojekt auf seine Übereinstimmung mit\nden primären Bauvorschriften zu überprüfen. Zwar ist - entgegen den Rekurrierenden - auch insoweit nicht die Kenntnis eines Plans des gesamten Vergleichsprojekts entscheidend, da sich die in diesem auf einfache Weise er-\n\nR1S.2022.05166 Seite 45\nkennbaren Gebäude- und Wegabstände durch entsprechende vergleichende Messung letztlich auch den Plänen mit den Vergleichsprojekten der\neinzelnen Gebäude entnehmen lassen. Dabei ist diese Überprüfung in materieller Hinsicht entgegen dem Dafürhalten der Bauherrschaft essentiell, da\nein Vergleichsprojekt für die vorliegend streitgegenständliche Arealüberbauung mit sieben Hochhäusern und einem weiteren Gebäude so ausgestaltet\nsein muss, dass es bei gesamthafter Betrachtung den primären Bauvorschriften entspricht, da andernfalls - mit isoliert betrachteten Vergleichsprojekten für die einzelnen Gebäude - ein zum Vergleich herangezogener\nSchattenwurf konstruierbar wäre, wie er bei einer Überbauung ohne Hochhäuser in Wirklichkeit gar nicht entstehen könnte. Soweit nun der Vorinstanz\nin der Tat die vermassten Pläne des Vergleichsprojekts (zumindest act. 27.1-\n7; gegebenenfalls auch act. 36) nicht vorlagen, war eine Überprüfung der\nvon den sieben Kuben des Vergleichsprojekts (im Zusammenspiel mit dem\nunveränderten Gebäude B2) einzuhaltenden Grenz-, Gebäude- und Wegabstände zwar erschwert, jedoch nicht gänzlich verunmöglicht, da sich eine solche an sich auch durch Messung in den nicht vermassten Schattendiagrammen bewerkstelligen lässt. Von vornherein nicht überprüfbar war anhand der\nSchattendiagramme aber die Einhaltung der Gebäudehöhen, da diese nur\nanhand der Höhenkoten in den vermassten Plänen des Vergleichsprojekts\neruierbar sind. In diesem Sinn ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, soweit\nihr die vermassten Pläne des Vergleichsprojekts nicht vorlagen, eine ungenügende Prüfung vorgenommen hat, zumal sie sich insoweit nicht einfach\nauf eine Überprüfung durch die GeoZ im Rahmen der Erstellung der Schattendiagramme verlassen konnte.\n\nDieser Mangel führt allerdings nicht zur Aufhebung der angefochtenen Bewilligung. Entgegen den Rekurrierenden lässt sich nämlich die Einhaltung\nder entsprechenden Vorgaben anhand der in den Akten liegenden vermassten Pläne des Vergleichsprojekts (vgl. insb. act. 36 bzw. alternativ act. 27.1-\n7) problemlos überprüfen, da diesen die Dimensionierung der Kuben des\nVergleichsprojekts entnommen werden kann. Dabei zeigt sich zunächst,\ndass die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird, was seitens der\nRekurrierenden denn auch ausdrücklich anerkannt wurde. Sodann erweist\nsich die einzige konkrete Rüge der Rekurrierenden hinsichtlich der Abstände\n- wonach die Vergleichskuben praktisch abstandslos aneinanderkleben würden - als offensichtlich unbegründet, wird doch der minimale Gebäudeab-\n\n"}