{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nDem steht auch der von den Rekurrierenden angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2004.00193 vom 9. Juni 2004, auf welchen bereits im\ngenannten Entscheid der Baurekurskommission Bezug genommen wurde,\nnicht entgegen. Dieser Entscheid betrifft die in einem privaten Gestaltungsplan - im Hinblick auf die Ermöglichung von Hochhäusern - enthaltenen Vorgaben für ein Vergleichsprojekt, bezüglich derer sich die Frage stellte, ob\ndamit von der nach der geltenden Bau- und Zonenordnung zulässigen Bauweise abgewichen werde (vgl. a.a.O., E. 4.2.1). Ausgehend von der Konstellation, dass gemäss der Definition des Vergleichsprojekts im Gestaltungsplan eine Gebäudehöhe von 25 m, gemäss der BZO in der fraglichen Zone\neine solche von 19 m und gemäss Sonderbauvorschriften im fraglichen Bereich eine solche von 25 m zulässig war, hält der Entscheid fest, das Bauen\nnach diesen Sonderbauvorschriften könne nicht als eine der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung im Sinne von § 30 Abs. 2 ABV angesehen werden, da dafür bestimmte projektbezogene Qualitäten hinsichtlich Einordnung, Gestaltung, Erschliessung, Ausstattung und Ausrüstung vorausgesetzt würden. Die Berücksichtigung einer derartigen projektbezogenen Begünstigung widerspräche in gleicher Weise wie die Beanspruchung\neiner Ausnahmebewilligung dem Wesen des kubischen Vergleichsprojekts.\nDer durch die Mehrhöhe verlängerte Schattenwurf werde bei einem Ausführungsprojekt nach den Sonderbauvorschriften durch die gestalterische Mehrleistung in gewisser Weise kompensiert. Demgegenüber finde eine ähnliche\nKompensation beim Hochhaus nicht zwingend statt, da dieses nach § 284\nAbs. 1 PBG in ortsbaulicher Hinsicht nicht einmal Gewinn bringend sein\nmüsse, wenn dessen Höhe durch die Art und Zweckbestimmung des Gebäudes bedingt sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerinnen\ndürfte sich das Vergleichsprojekt auch nicht an den Vorschriften einer Arealüberbauung orientieren, da auch eine solche nur unter erhöhten gestalterischen Anforderungen zulässig sei und daher nicht massgebende Grundlage\neiner rein kubischen Lösung bilden könne (a.a.O., E. 4.3). Ganz abgesehen\ndavon, dass der Hinweis auf die Arealüberbauungsvorschriften somit lediglich im Sinne eines obiter dictum erfolgte, zeigt der - von den Rekurrierenden\nin ihrer Zitierung dieser Passage bezeichnenderweise weggelassene - zweit-\n\nR1S.2022.05166 Seite 43\nletzte zitierte Satz, dass das Grundproblem im Entscheid des Verwaltungsgerichts darin bestand, dass nicht lediglich das Vergleichsprojekt, sondern\nauch das auszuführende Projekt (mithin die Hochhäuser) nicht den spezifischen - insbesondere gestalterischen - Vorgaben der Sonderbauvorschriften\n(bzw. analog - gemäss obiter dictum - der Arealüberbauungsvorschriften) unterworfen gewesen wäre. Genau in diesem Punkt unterscheidet sich aber die\nvom Verwaltungsgericht zu beurteilende Konstellation von der vorliegend\n(und auch im zitierten Entscheid der Baurekurskommission) gegeben: Da es\nsich beim streitgegenständlichen Bauvorhaben um eine Arealüberbauung\nhandelt, hat diese den entsprechenden Anforderungen zu genügen, womit\ndie vom Verwaltungsgericht erwähnte Kompensation der vom Vergleichsprojekt (und vorliegend entsprechend auch vom auszuführenden Projekt) bei\nZugrundelegung der Arealüberbauungsvorschriften in Anspruch genommenen Vergünstigung gewährleistet ist.\n\nEntscheidend ist damit - worauf die Rekurrierenden an sich zutreffend hinweisen -, ob das auszuführende Projekt die an eine Arealüberbauung gestellten Anforderungen erfüllt. Allerdings würde das Fehlen dieser Voraussetzung ohnehin unmittelbar (und nicht lediglich mittelbar zufolge Unzulässigkeit des Vergleichsprojekts) zur Aufhebung der Baubewilligung führen.\nDie Frage ist denn auch gesondert zu behandeln (vgl. E. 14), wobei sich\nzeigen wird, dass sie vorliegend zu bejahen ist.\n\nKann nach dem Gesagten auch beim Vergleichsprojekt auf die baulichen\nMöglichkeiten gemäss den Arealüberbauungsvorschriften abgestellt werden,\nso könnte sich die Frage stellen, ob mit der in Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BZO enthaltenen Vorgabe, wonach innerhalb der Arealüberbauung für die Grenzund Gebäudeabstände die kantonalen Abstandsvorschriften gelten, lediglich\ndie kantonalen Mindestabstände gemäss § 270 Abs. 1 (und § 271) PBG angesprochen sind oder ob auch der kantonale Mehrhöhenzuschlag gemäss\n§ 270 Abs. 2 PBG einzuhalten ist. Wie erwähnt gehen die Rekurrierenden im\nKontext der vorliegenden Rüge - aber im Gegensatz zu anderen Stellen der\nRekursschrift - von Ersterem aus, weshalb die Frage zwischen den Parteien\nnicht streitig war. Aufgrund des Wortlauts der BZO wären an sich beide Lesarten vertretbar. Bei dieser Ausgangslage erweist sich als entscheidend,\ndass - insbesondere unter Berücksichtigung auch der Beurteilung der Abstandsthematik im Rahmen des streitgegenständlichen Bauvorhabens als\nsolchen - die Vorinstanz Art. 8 Abs. 4 Satz 1 BZO offensichtlich dahingehend\n\n"}