{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n9.2.1\nGemäss § 284 Abs. 4 PBG darf die Nachbarschaft durch Hochhäuser nicht\nwesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere nicht durch Schattenwurf in\nWohnzonen oder gegenüber bewohnten Gebäuden. § 30 Abs. 1 ABV hält\nhierzu präzisierend fest, als wesentliche Beeinträchtigung in diesem Sinn\ngelte bei überbauten Grundstücken die an mittleren Wintertagen länger als\ndrei Stunden dauernde Beschattung der bewohnten oder in Wohnzonen liegenden Nachbargebäude, in der Regel an ihrem Fusspunkt gemessen (lit. a)\nund bei unüberbauten Grundstücken in Wohnzonen die an den mittleren\nWintertagen länger als drei Stunden dauernde Beschattung überbaubarer\nFlächen des Nachbargrundstückes, sofern dadurch eine den örtlichen Verhältnissen und der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung verunmöglicht oder erheblich erschwert werde (lit. b). Dabei liegt jedoch gemäss\n§ 30 Abs. 2 ABV keine wesentliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf vor,\nwenn mit einem in allen Teilen den Vorschriften entsprechenden kubischen\nVergleichsprojekt nachgewiesen wird, dass eine der Bau- und Zonenordnung entsprechende Überbauung keine geringere Beschattung des Nachbargrundstückes nach sich zieht.\n\nWeder das PBG noch die ABV erläutern den Begriff des Vergleichsprojekts.\nWas als kubisches Vergleichsprojekt den Vorschriften entspricht, ist grundsätzlich anhand der geltenden Bau- und Zonenordnung zu prüfen, was ein\nregelkonformes Bauen nach den primären Bauvorschriften wie den (in anderem Kontext in § 251 lit. b PBG genannten) Bestimmungen über die Abstände, die Geschosszahl, den Grenzbau, das Zusammenbauen, die Gebäudelänge und die Gebäudebreite und zudem eine Bindung an die Beschränkung des kantonalen Rechts (zu Gebäude- und Firsthöhe) bedeutet. Da es\nsich lediglich um eine kubische und damit hypothetische Lösung handelt,\ndürfen dafür keine teilweise im behördlichen Ermessen liegenden Ausnah-\n\nR1S.2022.05166 Seite 41\nmebewilligungen beansprucht werden, wobei aber umgekehrt auch keine besonderen gestalterischen Rücksichten auf umliegende Überbauungen oder\nSchutzobjekte genommen werden müssen (vgl. zum Ganzen Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1198, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch\nVB.2004.00193 vom 9. Juni 2004, E. 4.1).\n\nSpezifisch die vorliegend strittige Frage betreffend, ob dem Vergleichsprojekt\nauch die zusätzlichen Baumöglichkeiten der Arealüberbauung zugrunde gelegt werden dürfen, ist vorab festzuhalten, dass sich die entsprechenden primären Bauvorschriften aus der Bau- und Zonenordnung selbst ergeben, womit sie sich insbesondere von den genannten Ausnahmebewilligungen, aber\nbeispielsweise auch von den mit Gestaltungsplänen eingeräumten Baumöglichkeiten unterscheiden und dem Wortlaut der in § 30 Abs. 2 ABV gewählten\nUmschreibung an sich ohne Weiteres entsprechen. In diesem Sinn hat der\nNachbar eines Grundstücks, auf welchem gemäss geltender Bau- und Zonenordnung eine Arealüberbauung zulässig ist, hinsichtlich des Schattenwurfs eine entsprechende Bebauung zu gewärtigen. Damit entspricht es dem\nZweck von § 30 Abs. 2 ABV - wonach die sich aus § 30 Abs. 1 ABV ergebende Baubeschränkung jedenfalls nicht weitergehen soll als die primären\nBaubeschränkungsnormen für der Regelbauweise (in einem umfassenden\nSinn der BZO-Konformität) entsprechende Gebäude, für welche eine vom\nSchattenwurf motivierte Beschränkung gar nicht vorhanden ist -, dass das\nVergleichsprojekt für ein im Rahmen einer Arealüberbauung erstelltes Hochhaus die Baumöglichkeiten einer Arealüberbauung in Anspruch nehmen\nkann. Dass hinsichtlich des rein kubischen Vergleichsprojekts eine Prüfung\nder (insbesondere gestalterischen) Vorgaben an eine Arealüberbauung nicht\nmöglich ist, schadet nicht: Zum einen ist es gerade nicht der Sinn dieser Vorgaben eine Beschränkung der baulichen Möglichkeiten gemäss den für Arealüberbauungen geltenden primären Bauvorschriften herbeizuführen, so\ndass nicht gesagt werden kann, eine Arealüberbauung mit den Abmessungen gemäss Vergleichsprojekt wäre von vornherein nicht realisierbar; zum\nandern entspricht diese Sichtweise insofern der ganz generell für Vergleichsprojekte zur Anwendung gelangenden, als die fehlende Überprüfbarkeit der Einhaltung von Einordnungs- und Gestaltungsvorschriften wie vorstehend erwähnt gerade als unproblematisch erachtet wird. Nicht ersichtlich\nist schliesslich, weshalb die in der BZO enthaltenen Arealüberbauungsvorschriften über eine geringere demokratische Legitimation verfügen sollten.\nAn der im - den Parteien bekannten - Entscheid der Baurekurskommission\n\nR1S.2022.05166 Seite 42\nBRKE I Nrn. 0272-0273/2005 vom 21. Oktober 2005, E. 7 vertretenen (in\nFritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 1198 zustimmend zitierten) Auffassung ist somit festzuhalten.\n\n"}