{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n9.1.3\nNachdem die Vorinstanz im Rahmen der Aktenvorlage zwar die 3-Stunden-\nSchattendiagramme (act. 16.17 bis 16.24), nicht aber vermasste Pläne des\nVergleichsprojekts (entsprechend den in der Rekursschrift erwähnten Plänen\nfür die einzelnen Baukörper und dem mit Vernehmlassung der Bauherrschaft\neingereichten verkleinerten Plan des gesamten Vergleichsprojekts [act.\n11.2]) eingereicht hatte, wurde sie zur Nachreichung entsprechender Unterlagen aufgefordert. In der Folge ergab sich, dass - gemäss Angaben der Vorinstanz - entsprechende Pläne seitens der Bauherrschaft zwar nicht dem\nAmt für Baubewilligungen, wohl aber der Geomatik Zürich (GeoZ), welche\ngestützt darauf die Schattendiagramme erstellte, eingereicht wurden, wobei\ndie Vorinstanz von der GeoZ sieben Pläne der Vergleichsprojekte der einzelnen Baukörper erhältlich machen konnte, während ein Plan für das gesamte\nVergleichsprojekt (entsprechend act. 11.2 in Originalgrösse) nicht beigebracht werden konnte und daher von der Bauherrschaft nachgereicht wurde\n\nR1S.2022.05166 Seite 39\n(vgl. zum Ganzen Protokoll S. 3 ff., die Präsidialverfügungen act. 19 und 28\nsowie die nachgereichten Pläne act. 27.1-7 und act. 36).\n\nBezug nehmend auf diese Vorgänge führte die Vorinstanz in ihrer Duplik aus,\nes sei festgestellt worden, \"dass die einzelnen Pläne, die dem 3h-Schatten-\ndiagramm vom 9. September 2021 zugrunde liegen, nicht (mehr) separat bei\nden Akten waren\". Das Vergleichsprojekt sei indes auch auf den genannten\nSchattendiagrammen dargestellt. Aus den von der GeoZ erhaltenen Einzelplänen vom 1. September 2021 gehe nochmals hervor, dass das Vergleichsprojekt den Bauvorschriften entspreche. Sollten die Pläne des Vergleichsprojekts vom 1. September 2021 bei der Beurteilung des Baugesuchs\ngefehlt haben, so würde eine Rückweisung aufgrund dieses Mangels einen\nformalistischen Leerlauf bedeuten, zumal das Vergleichsprojekt auch auf\nden Schattendiagrammen dargestellt sei und die Anforderungen erfülle, so\ndass zu erwarten sei, dass die Baubehörde wieder gleich entscheiden\nwürde; auch verfüge das Baurekursgericht bei der Überprüfung über volle\nKognition.\n\nIn der Triplik führen die Rekurrierenden aus, aufgrund der fehlenden Pläne\nhabe die Vorinstanz den Schattenwurf nicht prüfen können, was eine Rechtsverletzung darstelle. Auch habe seitens der GeoZ kein Plan für das gesamte\nVergleichsprojekt erhältlich gemacht werden können. Den nun vorliegenden\nSchattenplänen und Vergleichsprojekten sei nicht zu entnehmen, welche Dimensionierung das Vergleichsprojekt aufweise. Auch sei aufgrund fehlender\nLegenden nicht ersichtlich, welche Schatten vom Vergleichsprojekt und welche vom geplanten Projekt verursacht würden, womit der Schattenwurf von\nder Rekursinstanz nicht überprüft werden könne. Entgegen der Vorinstanz\nsei eine Aufhebung kein formalistischer Leerlauf. Es sei an der Vorinstanz\ngewesen, das Recht anzuwenden; das Baurekursgericht habe nicht deren\nAufgabe zu erfüllen.\n\nDem hält die Bauherrschaft quadruplizierend entgegen, aus den 3-Stunden-\nSchattenplänen vom 9. September 2021 würden sich das streitgegenständliche Bauvorhaben und das Vergleichsprojekt sowie die jeweils dazugehörigen Schattenwürfe für jedes einzelne Gebäude sowie für ein Gesamtprojekt\nergeben. Ob die Nachbarsgrundstücke durch den Schattenwurf wesentlich\nbeeinträchtigt seien und ob das Vergleichsprojekt den relevanten Vorschriften entspreche, habe die Vorinstanz daher zweifellos geprüft. Unabhängig\n\nR1S.2022.05166 Seite 40\ndavon sei mit den eingereichten und den nachgereichten Plänen der Nachweis erbracht, dass das Vergleichsprojekt in allen Teilen den Vorschriften\nentspreche. Zusammen mit der Quadruplik (bzw. einer weiteren ergänzenden Eingabe) reichte die Bauherrschaft sodann eine Eingabequittung sowie\ndie Schattendiagramme vom 9. September 2021 ein, um - gemäss ihren Angaben - die Einreichung der fraglichen Dokumente im Rahmen des Baugesuchs zu belegen.\n\n"}