{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 37\nMehrhöhenzuschläge gemäss § 270 Abs. 2 PBG gerechnet werde, wie dies\ngemäss Art. 8 Abs. 4 BZO zulässig sei. Aus dem Bauentscheid gehe nicht\nhervor, ob und inwiefern die Bausektion die Schattenwurf-Diagramme überprüft habe. Moniert werde im angefochtenen Beschluss einzig die auch gegenüber dem Vergleichsprojekt übermässige Beschattung des Grundstücks\nKat.-Nr. 2, wobei der Mangel durch nachbarrechtliche Vereinbarung und eine\nim Grundbuch vorgemerkte öffentlich-rechtliche Dienstbarkeit, wonach bei\neiner künftigen Überbauung dieses Nachbargrundstücks im beschatteten\nBereich keine Wohnungen platziert werden dürften, geheilt werden solle.\nDies sei nicht statthaft, da nach § 284 Abs. 4 PBG die Bauherrschaft auf die\nNachbarschaft Rücksicht zu nehmen habe, wobei nicht nach Wohnanteil-\nPflichten differenziert werde. Weiter sei das Vergleichsprojekt mangelhaft:\nErforderlich sei ein Gesamtprojekt, bei dem alle Vergleichskuben unter sich\ndie vorgeschriebenen Abstände einhalten müssten. Vorliegend fehle der\nNachweis, dass die zum Teil massiv breiteren Vergleichskuben nebeneinander platziert werden könnten. Lege man die einzelnen Pläne für die Vergleichsprojekte übereinander, zeige sich, dass die je einzeln konstruierten\nbreiteren Vergleichskuben praktisch abstandslos aneinanderkleben und die\nvorgeschriebenen Abstände nicht einhalten würden. Zudem werde der für\nden mit Dienstbarkeit SP 2 gesicherten öffentlichen Fussweg erforderliche\nWegkorridor von 9,5 m praktisch vollständig überstellt. Die gleiche Abstandsproblematik bestehe auch beim mit Dienstbarkeit SP 3 gesicherten und im\nRichtplan eingetragenen öffentlichen Fussweg. Generell werde bestritten,\ndass beim Vergleichsprojekt ein kubisches Konstrukt auf Grundlage der Ab-\nstands- und Höhenprivilegien einer Arealüberbauung zulässig sei. Die bei\nArealüberbauungen erforderliche besonders gute Gestaltung sei bei einem\nrein rechnerisch konstruierten Vergleichsprojekt per Definition nicht gegeben\nbzw. nicht möglich. Das Vergleichsprojekt müsse auf Basis der Regelbauweise der Zone W5 konstruiert werden. Das Verwaltungsgericht habe sich in\nVB.2004.00193 vom 9. Juni 2004 entsprechend geäussert. In der Replik wird\nunter Bezugnahme auf einen in den Vernehmlassungen zitierten Entscheid\nder Baurekurskommission (vgl. sogleich) ergänzend moniert, gemäss diesem wäre die Verwendung der Masse einer Arealüberbauung für das Vergleichsprojekt nur zulässig, wenn das geplante Projekt die Anforderungen an\neine Arealüberbauung erfüllen würde, was vorliegend gerade nicht der Fall\nsei. Auch wird ausgeführt, einzig die Regelbauweise sei demokratisch legitimiert.\n\nR1S.2022.05166 Seite 38\n9.1.2\nDem hält die Rekursgegnerschaft zusammengefasst entgegen, dem Vergleichsprojekt könnten auch die zusätzlichen Baumöglichkeiten der Arealüberbauung zugrunde gelegt werden, wobei sie sich insoweit unter anderem\nauf den Entscheid der Baurekurskommission BRKE I Nrn. 0272-0273/2005\nvom 21. Oktober 2005 beruft. Der von den Rekurrierenden zitierte Entscheid\ndes Verwaltungsgerichts betreffe nicht die Frage eines Vergleichsprojekts\nnach den Vorschriften einer Arealüberbauung, sondern gestützt auf Sonderbauvorschriften. Bei Letzteren handle es sich im Gegensatz zu den Vorschriften über die Arealüberbauung nicht um eine der Bau- und Zonenordnung\nentsprechende Überbauung, weil die Abweichungen nicht in der BZO geregelt seien. Dass sodann ein Vergleichsprojekt in sich selbst ein Gesamtprojekt sein müsse, ergebe sich nicht aus den massgeblichen gesetzlichen\nGrundlagen. Im Übrigen wäre das Projekt aber auch bei Zugrundelegung\ndieser Auffassung bewilligungsfähig, da in den Baugesuchsunterlagen auch\ndie Berechnung der Dreistundenschatten im Vergleich zu einem gesamthaften Vergleichsprojekt enthalten sei. Das gesamthafte Vergleichsprojekt halte\ndie Gebäudeabstände ein und berücksichtige die vorgesehenen Wegverbindungen. Hinsichtlich der kleinen nicht mit dem Vergleichsschatten überdeckten Fläche auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 habe dessen Eigentümerin mit\nDienstbarkeitsvertrag vom 7. Februar 2020 ihre Zustimmung zu einer allfälligen Mehrbeschattung erteilt, was zulässig sei.\n\n"}