{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n6.2.4.4\nDamit ergibt sich zusammenfassend, dass für drei Räume mit einer Fläche\nvon insgesamt 45,8 m2 die Anrechenbarkeit zu Unrecht unterblieben ist, eine\nweitere Fläche von 206 m2 zuzüglich der korrespondierenden Erschliessungsflächen jedenfalls nach Massgabe der deklarierten Nutzungsabsicht\nebenfalls anzurechnen wäre und für einen Raum mit einer Fläche von\n86,7 m2 die Anrechenbarkeit von der konkreten Nutzung gemäss dem - ausdrücklich vorbehaltenen - Betriebskonzept abhängig ist. Die Gesamtheit dieser Flächen umfasst somit 338,5 m2 zuzüglich des Anteils der Erschliessungsflächen des Raums \"Gastro Produktion\". Auch wenn damit die bestehende Reserve von 337,4 m2 nur marginal überschritten würde, ist - zumal\neine Anwendung der Masstoleranz von einem Prozent in Konstellationen der\n\nR1S.2022.05166 Seite 32\nvorschriftswidrigen Nichtberücksichtigung von Räumen nicht greift (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 938) - zur Klarstellung für die Zukunft und\nzur Sicherstellung der Einhaltung der zulässigen Ausnützung auflageweise\nfolgende Korrektur vorzunehmen: Hinsichtlich des Raums für Waschen/Trocknen und der zwei Räume für Kinderwagen ist entweder eine Verkleinerung der Fenster auf einen Wert deutlich unter 10 % der Bodenfläche,\nkonkret (der Klarheit halber) auf 5 % derselben, vorzunehmen oder aber eine\nkorrigierte Ausnützungsberechnung (welche die fraglichen Flächen einbezieht und die Einhaltung der zulässigen Ausnützung nachweist) einzureichen\nund bewilligen zu lassen. Bezüglich des Raums \"Gastro Produktion\" und des\ngenannten Disporaums ist zusammen mit der Einreichung des Betriebskonzepts entweder nachzuweisen, dass die fraglichen Räume (im Sinne der\nAusführungen der Bauherrschaft) nicht für anrechenbare Nutzungen verwendet werden oder aber ebenfalls eine korrigierte Ausnützungsberechnung (im\nSinne des oben Ausgeführten) einzureichen und bewilligen zu lassen.\n\nMit den in E. 6.2.4.1 und E. 6.2.4.4 genannten Auflagen ist die Einhaltung\nder zulässigen Ausnützung sichergestellt, so dass eine Aufhebung der Bewilligung aufgrund dieser Rüge ausser Betracht fällt.\n\n7.1\nIn der Rekursschrift wird weiter gerügt, die als Untergeschoss bezeichnete\nEbene 3 der Gebäude B1 und D2 sowie des Bereichs zwischen C1 und D1\nsei rechtlich ein unzulässiges Untergeschoss bzw. ein Vollgeschoss, womit\ndie Bestimmungen über die Geschossigkeit verletzt seien. Gemäss Art. 8\nAbs. 7 BZO dürften im anrechenbaren Untergeschoss 2'557 m2 genutzt werden, im Flächennachweis Ausnützung würden in der Ebene 3 jedoch 8'847\nm2 anrechenbare Flächen ausgewiesen. Zum Gebäude B2, das als einziges\nkein Hochhaus sei, habe die Vorinstanz festgehalten, das unterste anrechenbare Geschoss (Ebene 3) gelte als anrechenbares Untergeschoss, was in\neiner Arealüberbauung zulässig sei. Weshalb die Bausektion trotz des generellen Verbots von anrechenbaren Untergeschossen in der Zone W5 respektive der flächenmässig beschränkten Zulassung bei Arealüberbauungen nur\nauf das Untergeschoss des Gebäudes B2 eingehe, obwohl diese Thematik\nmindestens auch bei den Gebäuden B1, C1, D1, E1 und D2 bestehe, sei\nunklar. Sofern sie davon ausgehe, dass die Einschränkung auf ein anrechenbares Untergeschoss bei Hochhäusern nicht gelte und anrechenbare Räume\n\nR1S.2022.05166 Seite 33\nbeliebig in Untergeschossen untergebracht werden könnten, sei dies falsch.\nHochhäuser seien gemäss § 282 PBG Gebäude mit einer Höhe von mehr\nals 25 m, so dass offenkundig sei, dass sie oberirdisch mehr Geschosse als\nbei der Regelbauweise oder einer Arealüberbauung aufweisen dürften, doch\nsei der Bestimmung nicht zu entnehmen, dass damit auch die Bestimmungen der BZO über Nutzungen in Untergeschossen ausgehebelt würden. Damit würden mindestens die Gebäude B1, C1, D1, E1 und D2 mit der Ebene\n3 ein unzulässiges anrechenbares Untergeschoss enthalten respektive mehr\nals die zulässige Untergeschoss-Nutzung konsumieren.\n\n7.2\nWährend in der Wohnzone W5 gemäss Art. 13 Abs. 1 BZO kein anrechenbares Untergeschoss zulässig wäre, sieht Art. 8 Abs. 7 BZO unter anderem\nfür diese Zone vor, dass im Rahmen einer Arealüberbauung ein anrechenbares Untergeschoss zulässig ist (lit. a); sodann heisst es wörtlich: \"das anrechenbare Untergeschoss darf höchstens zu einem Fünftel der Fläche, die\nsich je Geschoss bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen\nAusnützung nach Regelbauweise ergäbe, mit anrechenbaren Räumen genutzt werden\" (lit. b). Wie erwähnt, soll vorliegend eine Arealüberbauung realisiert werden, wobei es sich bei den geplanten Gebäuden mit Ausnahme\ndes Gebäudes B2 um Hochhäuser handelt.\n\n"}