{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 30\neiner Nutzung zum dauerhaften Aufenthalt nicht in Frage stellt (zumal die\nunmittelbar oberhalb des strittigen Raumes befindliche Wohnung in unmittelbarer Nähe liegt; vgl. zum Ganzen VB.2005.00208, insb. E. 2.3, in BEZ 2005\nNr. 37), handelt es sich um einen anrechenbaren Raum, solange nicht mittels\nVerkleinerung des Fensters auf deutlich weniger als 10 % der Bodenfläche\neine entsprechende Nutzung verunmöglicht wird. Gleiches gilt für den - unmittelbar neben einer Wohnung gelegenen - Abstellraum für Kinderwagen im\nGebäude D2, Ebene 3, mit einer Bodenfläche von 11 m2 und einer Fensterfläche von ca. 2,76 m2. Auch dieser Raum hätte demnach in die Ausnützungsberechnung miteinbezogen werden müssen. Für weitere als Abstellräume für Kinderwagen bezeichnete Räume wird die fehlende Anrechnung\nseitens der Rekurrierenden nicht moniert, was mit Blick auf die Vorgabe von\n§ 303 Abs. 1 PBG überall dort zutreffend erscheint, wo die fraglichen Räume\nBodenflächen von weniger als 10 m2 aufweisen. Im Gebäude B2 befindet\nsich jedoch auf der Westseite ein entsprechender, ebenfalls in unmittelbarer\nNähe einer Wohnung gelegener Raum mit einer Bodenfläche von 14,9 m2\nund zwei Fenstern mit einer Gesamtfläche von ca. 7,8 m2 (vgl.\nR1S.2022.05160, act. 8.3.7 und 8.4.3). Auch dieser Raum ist somit anrechenbar, wobei es sich insoweit nicht um einen \"Überraschungs-Entscheid\"\nhandelt, da aufgrund der rekurrentischen Rügen mit einer Prüfung der an die\nAusnützung anrechenbaren Flächen generell gerechnet werden musste.\n\nEbenfalls begründet ist die Rüge betreffend den im Grundrissplan als \"Gastro\nProduktion\" ausgewiesenen Raum auf Ebene 4 des Gebäudes D1 (Bodenfläche 206 m2). Während eine deklarierte \"Nicht-Nutzung\" bei zum dauernden Aufenthalt geeigneten Räumen unbeachtlich ist, wird auf eine deklarierte\nNutzung abgestellt, sofern der Raum diese von seiner baulichen Ausstattung\nher möglich erscheinen lässt (BRGE III Nr. 0054/2014, E. 4.2, in BEZ 2014\nNr. 30). Dies kann vorliegend jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, da\ngemäss § 302 Abs. 4 PBG für andere als Wohn- und Schlafräume künstliche\nBelichtung und Belüftung genügt, wenn besondere örtliche Verhältnisse oder\ndie Zweckbestimmung der Räume es rechtfertigen und durch entsprechende\ntechnische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.\nLetzteres erscheint grundsätzlich möglich, zumal E. M.c der angefochtenen\nBaubewilligung unter anderem bezüglich des fraglichen Raumes ausdrücklich festhält, um dort ständige Arbeitsplätze einrichten zu können, seien kompensatorische bauliche oder organisatorische Massnahmen erforderlich (vgl.\nauch Dispositivziffer II.B.28). Entsprechend wird die genannte Angabe im\n\nR1S.2022.05166 Seite 31\nGrundrissplan denn auch mit dem Vermerk \"Ausbau gemäss separater Eingabe Betriebskonzept Ladenzentrum\" ergänzt. Soweit also letztlich tatsächlich eine der derzeit ausgewiesenen entsprechende Nutzung realisiert werden sollte, wäre der fragliche Raum anrechenbar, was überdies auch zur\nAnrechnung der korrespondierenden Erschliessungsflächen führen würde\n(wobei allerdings ein Teil der nach oben führenden Treppe in act. 16.7 bereits\nberücksichtigt ist [vgl. zur Aufteilung auf die Ebenen Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 947 ff.]). Gleiches gilt für den ebenfalls gerügten Raum \"Disponibel\" auf Ebene 4 (im Bereich zwischen D1 und C1) mit\neiner Bodenfläche von 86,7 m2, für den im Grundrissplan derselbe Vermerk\nangebracht ist, wodurch er sich von anderen als \"Disponibel\" gekennzeichneten Räumen ohne entsprechenden Vermerk unterscheidet. Insoweit wird\nsich erst aufgrund des Betriebskonzepts bestimmen lassen, ob es sich um\neinen anrechenbaren Raum handelt, ohne dass dies aber - aufgrund der genannten reduzierten Anforderungen für Arbeitsräume - von vornherein ausgeschlossen wäre. Dass mithin die Anrechenbarkeit dieser beiden Räume\nletztlich von der Nutzung gemäss Betriebskonzept abhängig ist, erscheint\ninsofern gerechtfertigt, als sie mangels fehlender natürlicher Belichtung an\nsich zum dauernden Aufenthalt ungeeignet wären und eine andere Betrachtungsweise lediglich Platz greift, soweit konkrete Hinweise auf eine intendierte Nutzung als Arbeitsplatz bestehen. Aus diesem Grund widerspricht\neine entsprechende auflageweise Sicherung (vgl. dazu E. 6.2.4.4) vorliegend\nauch nicht der Rechtsprechung, wonach ein Ausnützungsrevers grundsätzlich nicht zur Mangelbehebung geeignet ist (vgl. zu Letzterem\nVB.2005.00208, E. 2.4, in BEZ 2005 Nr. 37).\n\n"}