{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nWas sodann die in der Ausnützungsberechnung als \"Lager bewirtschaftet\"\nbezeichneten Flächen in den Ebenen 1, 3 und 4 von insgesamt 2'437 m2\nbetrifft, so fällt Ebene 4 in diesem Zusammenhang insofern ausser Betracht,\nals die einzige dort vorhandene entsprechende Fläche der separat gerügte\nRaum \"Gastro Produktion\" ist (vgl. dazu nachstehend). Für die fraglichen\nFlächen in Ebene 1 ist aufgrund der Ausgestaltung, namentlich der fehlenden Belichtung, die Nutzung als Lager (entsprechend der Bezeichnung in\nden Grundrissplänen) ohne Weiteres plausibel. Die bloss theoretische Möglichkeit einer - aufgrund reduzierter Anforderungen an Belichtung und Belüftung nie vollständig auszuschliessenden - Verwendbarkeit als Arbeitsraum\nbegründet für sich allein keine Anrechenbarkeit, zumal für die geplanten Verkaufsflächen offenkundig Lagerräume erforderlich sind (vgl. zu einer anders\nzu beurteilenden Konstellation nachstehend). Nichts anderes gilt für die unmittelbar neben den Verkaufsräumen gelegenen Lagerflächen in Ebene 3.\nNicht anzurechnen ist schliesslich auch die am südlichen Ende des Bereichs\nzwischen den Gebäuden C1 und D1 befindliche, 193 m2 umfassende Fläche,\n\nR1S.2022.05166 Seite 29\ndie im Grundrissplan (R1S.2022.05160, act. 8.3.6 und 8.3.7) als \"Aussenverkauf Migros\" bezeichnet wird. Wie sich unter Heranziehung der Grundrisse\nauch der Ebene 4 sowie der Ansichten und Schnitte (R1S.2022.05160,\nact. 8.3.8, 8.3.9, 8.4.2, 8.4.4 und 8.9.5) zeigt, handelt es sich um eine Fläche,\ndie zwar in den Gebäudegrundriss integriert ist, jedoch südseitig nicht (bzw.\nlediglich durch ein Gitter) abgeschlossen ist. Es handelt sich insoweit gar\nnicht um einen Raum im Sinne von § 255 Abs. 1 PBG (vgl. zum Raumbegriff\nim Kontext der Ausnützung Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 939), wobei es überdies auch an der Eignung zum dauernden Aufenthalt fehlen\nwürde.\n\nNicht zu beanstanden ist weiter, dass der Personalraum mit einer Bodenfläche von 86,5 m2 im nordöstlichen Eckbereich des Gebäudes C1, Ebene 4,\nnicht angerechnet wurde, handelt es sich dabei doch um einen von der Anrechnung befreiten Nebenraum im Sinne von § 10 lit. b ABV. Dass demgegenüber zwei weitere, in den Grundrissplänen als Personalräume gekennzeichnete Räume auf Ebene 3 und 4 des Gebäudes C1 mit Bodenflächen\nvon 134,6 m2 bzw. 169,2 m2 angerechnet wurden (letzterer gemäss act. 16.6\nmit dem Hinweis \"Büro Ladenzentrum\" sogar als Gewerbefläche) steht\nhierzu nicht in Widerspruch, da einerseits die Privilegierung gemäss § 10\nlit. b ABV auf 2 % der anrechenbaren Geschossfläche beschränkt und insoweit als Bezugsgrösse die anrechenbare Geschossfläche Verkauf von insgesamt 6'746,3 m2 massgeblich ist und da andererseits in den Grundrissplänen (R1S.2022.05160, act. 8.3.7 und 8.3.9) bei den beiden angerechneten\nRäumen \"Ausbau gemäss separater Eingabe Betriebskonzept Ladenzentrum\" vermerkt ist, womit ihre - wie soeben aufgezeigt teilweise offenbar auch\ngar nicht intendierte - Verwendung als Personalraum ohnehin nicht gesichert\ngewesen wäre.\n\n6.2.4.3\nBegründet ist die rekurrentische Rüge demgegenüber, soweit sie sich auf\nden Raum für Waschen/Trocknen im nordöstlichen Teil von Haus A,\nEbene 2, bezieht. Dieser weist eine Bodenfläche von 19,9 m2 und ein sehr\ngrosses Fenster mit einer Höhe von ca. 1,9 m und (je nach Plan) einer Breite\nvon ca. 1,7 m bzw. 2,3 m (R1S.2022.05160, act. 8.3.5 und 8.4.3), mithin eine\nFensterfläche von ca. 3,2 m2 bzw. 4,8 m2 auf, die deutlich über den gemäss\n§ 302 Abs. 2 PBG für Wohn- und Schlafräume geforderten 10 % liegt. Da\nsodann auch die blosse Zugänglichkeit vom Treppenhaus her die Eignung\n\n"}