{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 25\nDie Vorinstanz führt aus, die monierten Räume seien, \"wenn sie auch zeichnerisch nicht immer eingefärbt wurden\", in der Ausnützungsberechnung berücksichtigt, wie sich aus den eingereichten Plänen und der Ausnützungsberechnung herausmessen lasse. Die Balkone und Loggien seien mangels\nVerglasung nicht ausnützungsrelevant. Hinsichtlich der Diskrepanz betreffend die Ausnützungsberechnung für den Bestandesbau verweist die Vorinstanz ebenfalls auf den Wechsel von der Brutto- zur Nettomessweise, was\nzu einer Reduktion der anrechenbaren Fläche um ca. 10 % führe.\n\n6.2.3\nAn die Ausnützungsziffer anrechenbar sind alle dem Wohnen, Arbeiten oder\nsonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren\nRäume in Vollgeschossen unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden (§ 255 Abs. 1\nPBG). Ein Raum ist demnach an die Ausnützungsziffer anzurechnen, wenn\ner nicht bloss einen von der Anwesenheit von Personen unabhängigen Sachzweck erfüllt, sondern für die Ausübung menschlicher Tätigkeiten und damit\nfür den Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Dabei kommt es einzig auf die\nobjektive Eignung des Raumes und nicht auf die von der Bauherrschaft beabsichtigte bzw. in den Plänen angegebene Nutzung an. Ist die objektive\nEignung eines Raumes für Wohn- oder Arbeitszwecke zu bejahen, vermag\nauch ein Revers an dessen Anrechenbarkeit nichts zu ändern.\n\nMassgebend ist demnach, ob ein Gebäudeteil aufgrund seines Ausbaus bewohnt werden oder als Arbeitsraum dienen kann. Das ist immer dann der\nFall, wenn die in §§ 299 ff. PBG festgelegten wohnhygienischen Anforderungen an die Raumgrösse, die Raumhöhe, die Fensterfläche etc. erfüllt oder\nnur unwesentlich unterschritten sind. Genügt ein Gebäudeteil sämtlichen Anforderungen, die an einen Wohn- oder Arbeitsraum gestellt werden, so ist er\nohne Weiteres rechtlich als solcher zu behandeln. Trifft dies nicht zu, ist im\nSinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welchem Ausmass der tatsächliche Zustand von den Anforderungen an einen Wohn- oder Arbeitsraum abweicht. Dabei können auch Umstände eine Rolle spielen, die nicht der Wohnhygiene zuzurechnen sind, wie etwa die direkte Zugänglichkeit des betreffenden Raumes von Wohn- bzw. Arbeitsräumen her. Nicht anrechenbar sind\nhingegen Räume, die sich aus gesundheits- oder feuerpolizeilichen Gründen\nfür den längeren Aufenthalt von Personen nicht eignen, wie beispielsweise\nreine Lager-, Archiv-, Keller- oder Waschräume, die keinen häufigen oder\n\nR1S.2022.05166 Seite 26\ndauernden Aufenthalt von Menschen erfordern und aufgrund ihrer Ausgestaltung hierfür auch nicht in Frage kommen (vgl. zum Ganzen\nVB.2018.00240 vom 30. August 2018, E. 3.2.; VB.2000.00304 und\nVB.2000.00314, E. 3b aa, in RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4;\nVB.2005.00208 vom 22. Juli 2005, E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).\n\nGemäss § 10 ABV (ebenfalls in der vorliegend anwendbaren, vor dem\n1. März 2017 in Kraft stehenden Fassung) gelten als nicht anrechenbare Nebenräume unter anderem der Arbeitsplatzgestaltung dienende Nebenräume\nbis zu 2 % der anrechenbaren Geschossfläche (lit. b) sowie verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten ohne heiztechnische Installationen, soweit\nsie dem Energiesparen dienen, bis zu 10 % der Summe aller anrechenbaren\nGeschossflächen (lit. c).\n\n6.2.4.1\nGemäss Art. 8 Abs. 6 BZO gilt für Arealüberbauungen eine - vorliegend gegenüber den Vorgaben in Art. 13 BZO - erhöhte Ausnützungsziffer, wobei\ndie Vorinstanz zutreffend und unbestritten von 204,6 % ohne Bonus (165 %\n+ 33 % + 6,6 % [vgl. zu Letzterem nachstehend E. 7.2]) bzw. 214,6 % mit\nBonus ausgegangen ist und überdies festgehalten hat, dass das Projekt den\nBonus - der gemäss Art. 8 Abs. 8 BZO mit der Einhaltung des Minergie-P-\nEco-Standards einhergehen müsste - nicht beanspruche (vgl. E. D.c). Ausgehend von einer massgebenden Grundfläche von 37'840 m2 (vgl. dazu vorstehend E. 6.1) ergibt sich eine zulässige anrechenbare Geschossfläche von\n77'420,6 m2, wovon gemäss dem angefochtenen Beschluss 16'990,7 m2 bereits vorhanden und 60'092,5 m2 projektiert sind (E. D.e), so dass eine Reserve von 337,4 m2 verbleiben würde. Dabei ergibt sich die Herleitung der\nals anrechenbar erachteten Flächen aus den Teil der Baueingabe bildenden\nAusnützungsberechnungen (act. 16.1 bis 16.16), so dass entgegen den Rekurrierenden, die denn auch zu detaillierten Rügen in der Lage waren, von\neinem Begründungsmangel keine Rede sein kann. Entgegen der Vorinstanz\nist allerdings auf die Angabe der anrechenbaren Flächen in den entsprechenden Plänen abzustellen und davon auszugehen, dass diese korrekt sind\nund nicht weitere nicht farblich markierte Flächen in Wirklichkeit dennoch im\nausgewiesenen Flächenmass mitberücksichtigt sind. Dass diese - von der\nBauherrschaft denn auch gar nicht vertretene - Auffassung nicht zutreffen\nkann, lässt sich anhand des monierten Raumes \"Gastro Produktion\" auf\n\n"}