{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 23\nder B-Strasse abzweigenden E-Strasse ausschliesslich - der Parkplätze und\nder Tiefgarage auf der Parzelle Kat.-Nr. 2 handelt. Dabei kommt es nach\ndem Gesagten und entgegen den Rekurrierenden gerade nicht darauf an,\ndass die Funktion der Verkehrsflächen über eine reine Erschliessung des\nBaugrundstücks hinausgeht. Im Übrigen zeigt die Bauherrschaft plausibel -\nund unwidersprochen, sowie teilweise anlässlich des Augenscheins verifizierbar (vgl. Protokoll S. 16 und Fotos 19 bis 23) - auf, dass für die Fahrzeuge\nkeine weitergehenden Bewegungsmöglichkeiten bestehen und die Tiefgaragenerschliessung somit eine Sackgasse bildet; entsprechend bilden die genannten Strassen von vornherein nicht Teil des (öffentlichen) Verkehrsnetzes. Ebenfalls zu Recht an die massgebende Grundstücksfläche angerechnet worden sind zum andern die weiteren durch Dienstbarkeiten gesicherten\nWegflächen, für welche keine übergeordneten planungsrechtlichen Festlegungen bestehen. Dies gilt insbesondere ungeachtet der Einräumung von\nDienstbarkeiten zugunsten der Öffentlichkeit (namentlich SP 2) bzw. der Bezeichnung als öffentliche Fusswegverbindung, da nach dem Gesagten bei\nWegen auf privaten Grundstücken die Anrechenbarkeit einzig nach Massgabe des Bestehens oder Fehlens einer übergeordneten planungsrechtlichen Festlegung zu beurteilen ist. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass\ndie für die Ausnützungsberechnung massgebliche Grundfläche korrekt bestimmt worden ist.\n\n6.2.1\nDie für die Ausnützung anrechenbaren Flächen betreffend machen die Rekurrierenden geltend, auf den Grundrissplänen seien mehrere nicht angerechnete Räume erkennbar, die aufgrund ihrer Ausgestaltung für Wohn- oder\nArbeitszwecke nutzbar seien oder sein könnten. Im Einzelnen werden folgende Räume genannt: Ein Wasch-Trockenraum mit Fenster (Haus A,\nEbene 2); ein natürlich belichteter Abstellraum für Kinderwagen (Haus D2,\nEbene 3); ein Personalraum (Haus C1, Ebene 4); Unklarheit, ob die sanitären Anlagen und Küchen bei den Gemeinschaftsräumen (Ebene 4) den Ver-\nkaufs- und Gewerbeflächen zugeordnet seien; Raum mit Nutzung \"Disponibel\" (Ebene 4), der je nach Nutzung einzubeziehen sei; Gastro-Produktions-\nfläche (Ebene 4), die zusammen mit den dortigen Erschliessungsflächen anzurechnen sei; fehlende Prüfung, ob die Loggien und Balkone verglast seien\nbzw. ob - soweit dies der Fall sei - § 10 lit. c der Allgemeinen Bauverordnung\n(ABV) eingehalten sei. Nicht belegt sei weiter die Ausnützung der Bestandesbaute \"Wohnen 1\", die mit 16'990,7 m2 angegeben werde, obwohl sie in\n\nR1S.2022.05166 Seite 24\nfrüheren Bauentscheiden (z.B. dem Beschluss 586/88 vom 22. April 1988)\nmit 18'016 m2 beziffert worden sei. Schliesslich seien auf den Ebenen 1, 3\nund 4 zusätzliche 2'427 m2 \"anrechenbare Flächen\" für \"Lager bewirtschaftet\" ausgewiesen, die nicht in der \"Berechnung Ausnützung und Wohnanteil\"\nfigurieren würden, wobei die Nutzung dieser Flächen unklar und eine Arbeitsnutzung nicht ausgeschlossen sei. Die sehr knappen Erwägungen der Bausektion verletzten die Begründungspflicht. Die Differenz zwischen der ausgewiesenen Ausnützung und dem Schwellenwert, ab dem verschärfte energetische Bestimmungen gelten, betrage lediglich 337,44 m2 und werde rasch\nüberschritten sein, sofern einzelne Korrekturen erfolgten.\n\n6.2.2\nDem hält die Bauherrschaft entgegen, die konkret beanstandeten Flächen\nwürden sich auf total 445,1 m2 belaufen, was fast vernachlässigbar sei und\nwomit die zulässige Ausnützung selbst bei Anrechnung dieser Flächen noch\nklar eingehalten wäre. Im Übrigen sei die Ausnützungsberechnung nicht zu\nbeanstanden: Der Wasch- und Trockenraum und der Abstellraum dienten\neinem Sachzweck und könnten ohne grössere bauliche Massnahmen nicht\nfür die Wohnnutzung verwendbar gemacht werden; der beanstandete Personalraum entspreche in seiner Nutzweise einem \"Gemeinschaftsraum (Nebenraum)\"; die sanitären Anlagen und Küchen in den Gemeinschaftsräumen\nseien klarerweise für diese bestimmt; die Bezeichnung eines Raumes als\nGastro-Produktionsfläche sei für die Frage der Anrechenbarkeit irrelevant\nund besagter Raum könne mangels Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeiten nicht als permanenter Arbeitsplatz genutzt werden, was auch für die Disporäume gelte; bei den Loggien und Balkonen handle es sich um offene\nAussengeschossflächen. Es liege eine detaillierte und nachvollziehbare Ausnützungsberechnung, auch der Bestandesbaute, bei den Akten. Die im\nfrüheren Bauentscheid erwähnte Bruttogeschossfläche sei nicht massgebend, da seit der PBG-Revision von 1992 die Aussenwandquerschnitte nicht\nmehr in die Nutzfläche einzurechnen seien; selbst wenn im Übrigen die\nmehrfach überprüften 16'990,7 m2 nicht korrekt sein sollten - was bestritten\nwerde -, könnte das Projekt ohne nachbarrechtlich relevante Veränderungen\nangepasst werden, indem anrechenbare Räume in nicht anrechenbare (z.B.\nGemeinschafts- oder Veloräume) umgewandelt würden.\n\n"}