{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nDie blosse Anzahl der in einer Baubewilligung enthaltenen Nebenbestimmungen sagt nichts darüber aus, ob die vorstehend genannten Vorgaben\neingehalten sind. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die Komplexität des zur Beurteilung stehenden Bauvorhabens, welche naheliegenderweise einen erhöhten Bedarf auflageweiser Korrekturen mit sich bringen kann, ohne deswegen das Baugesuch als unvollständig erscheinen zu\nlassen. Entscheidend ist, ob die Auflagen - auch in ihrer Gesamtheit - noch\nals von untergeordneter Natur qualifiziert werden können. Für die von den\nRekurrierenden konkret namhaft gemachten Auflagen ist dies der Fall: Die in\nDispositivziffer II.B.62 enthaltene Auflage, wonach für den Fall, dass Erdwärmesonden nicht möglich seien, die Bauträgerschaft aufzufordern sei, vor\nBaufreigabe dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich alternative Formen\nder Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien aufzuzeigen, erscheint insbesondere mit Blick auf die korrespondierende E. P.cc, der zufolge aus bestimmten Gründen heute noch nicht sichergestellt sei, dass Erdsonden in\ngenügendem Mass eingesetzt werden könnten (was die Möglichkeit zumindest eines teilweisen Einsatzes impliziert), als zulässige Behebung eines -\nohnehin lediglich potentiellen - Mangels. Nichts anderes gilt für die auflageweise Behebung von Mängeln der Umgebungsgestaltung gemäss Dispositivziffern II.B.1.f und g (vgl. dazu auch nachfolgend E. 14.3.2). Wie sich den\nkorrespondierenden Erwägungen, namentlich E. J, entnehmen lässt, handelt\nes sich dabei entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden um auch in ihrer Gesamtheit untergeordnete Anpassungen eines nach Einschätzung der\nVorinstanz schlüssigen Gesamtkonzepts, das in Teilbereichen noch nicht die\nerforderliche Ausarbeitungstiefe aufweise bzw. die für Arealüberbauungen\nverlangte besonders gute Gestaltung noch nicht in allen Teilen erreiche (vgl.\nE. J.a und J.c). Namentlich die von den Rekurrierenden - in Übereinstimmung mit der Baubewilligung - im Einzelnen genannten Aspekte (Ausbildung\n\nR1S.2022.05166 Seite 17\nund gestalterische Einbindung von Oblichtern beim Bestandsbau W1, Einhaltung der Vorgartenregel entlang der A-Strasse, ausreichende Überdeckung der unterirdischen Bauteile zwecks Realisierbarkeit der vorgesehenen\nBepflanzung [vgl. zu Letzterem E. J.f], Flächen für die Feuerwehr, Einordnung der Wertstoffsammelstelle, Ausgestaltung der ganz im Norden der Bauparzelle geplanten Grünfläche) sind ohne grösseren planerischen Aufwand\nbeurteilbar und umsetzbar. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang\nmonierten Terrainanpassungen, zumal insoweit gerade verlangt ist, in konkret bezeichneten Teilbereichen die Topographie näher am Bestand zu führen\n(vgl. E. J.c und J.e). Die Rekurrierenden unterlassen es sodann in diesem\nKontext, weitere aus ihrer Sicht unzulässige Auflagen konkret zu bezeichnen; solche sind denn auch nicht ersichtlich. Damit ist weder eine Verletzung\ndes Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung noch des Koordinationsgebots erkennbar. Ebenso wenig liegt eine Gehörsverletzung vor. Die - materiell zulässigen - nachgelagerten Bewilligungsverfahren sind (bezüglich der\nkonkret monierten Auflagen) entweder entgegen dem rekurrentischen Vorbringen bereits in der angefochtenen Baubewilligung vorgesehen (so Dispositivziffern II.B.1.f und g betreffend Umgebungsgestaltung) oder ergeben sich\n(hinsichtlich Dispositivziffer II.B.62) daraus, dass über eine allfällige Mängelbehebung betreffend Wärmeerzeugung, sofern sie bewilligungspflichtige Änderungen umfassen würde, selbstredend - auch ohne entsprechende Anordnung in der Stammbaubewilligung - in einem separaten Bewilligungsverfahren (mit entsprechender Information der Rekurrierenden) zu entscheiden\nwäre. Zusammengefasst erweist sich somit auch die Rüge einer Missachtung der Vorgaben zur Zulässigkeit auflageweiser Mängelbehebung als unbegründet.\n\n4.4.1\nIn der Vernehmlassung weist die Bauherrschaft darauf hin, die kommunalen\nund kantonalen Baubehörden hätten sich über Jahre vertieft mit dem streitbetroffenen Bauvorhaben auseinandergesetzt und zur Qualitätssicherung\nsei ein Wettbewerb durchgeführt worden, bei dem als Jurymitglieder unter\nanderem AL (Mitglied des Baukollegiums) und AE (dazumal Stv. Leiterin Architektur & Stadtraum, Amt für Städtebau) mitgewirkt hätten und der zusätzlich dem städtischen Baukollegium vorgelegt worden sei. Darauf Bezug nehmend machen die Rekurrierenden in der Replik geltend, der Umstand, dass\nMitglieder der Baubehörden in der Jury vertreten gewesen seien und sich\n\nR1S.2022.05166 Seite 18\nseit längerem mit dem Projekt befassten, führe zu einer unzulässigen Vorbefassung. Die Sachbearbeiter der Stadt seien in ihren Anträgen an die Bausektion nicht mehr frei gewesen. Der Eindruck der Befangenheit werde durch\ndie Funktion von AL und AE als Jurymitglieder gestärkt.\n\n"}