{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\n4.2.3\nMit Blick auf die seitens der Rekurrierenden angerufenen allgemeinen Prinzipien ist vorab zwischen Begründungs- und Prüfungspflicht zu unterscheiden: Letztere besagt, dass die Baubewilligungsbehörde alle bewilligungsrelevanten Elemente eines Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften zu prüfen hat; sie ist insoweit mit dem Legalitätsprinzip, der Untersuchungsmaxime und dem Grundsatz der Rechtsanwendung\nvon Amtes wegen verknüpft. Demgegenüber ist primäre Stossrichtung der\nBegründungspflicht und Leitlinie der erforderlichen Begründungsdichte wie\nvorstehend dargelegt die Sicherstellung der effektiven Anfechtbarkeit des\nfraglichen Entscheids. Dass die Rechtsprechung dabei auch die von den Rekurrierenden hervorgehobene Situation Drittbetroffener mitberücksichtigt,\nergibt sich aus dem zitierten Hinweis auf die als ausreichend erachtete Möglichkeit, anhand der Baueingabe Rückschlüsse auf den Inhalt der Bewilligung\nzu ziehen. Dabei ergeben sich entgegen den Rekurrierenden auch aufgrund\ndes Umstands, dass im Zürcherischen Recht ein Einspracheverfahren fehlt\n(vgl. E. 4.1.2), keine erhöhten Anforderungen an die Begründung, hat doch\ndas Fehlen einer spezifischen Auseinandersetzung der Baubewilligungsbehörde mit den Standpunkten potentieller nachmaliger Rekurrierender nicht\nzur Folge, dass für diese die Kenntnis des Inhalts des Entscheids - und damit\n\nR1S.2022.05166 Seite 13\ndie Anfechtbarkeit - erheblich erschwert oder verunmöglicht würde. Ebenfalls\nunbegründet ist das Vorbringen, wonach bei Abweichungen von der Grundnutzungsordnung per se erhöhte Begründungsanforderungen gelten würden, ergeben sich die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen im\nFalle der vorliegend strittigen Arealüberbauung doch ihrerseits aus den entsprechenden Rechtsnormen (PBG, BZO), so dass ohne Weiteres nachvollziehbar ist, auf welcher Grundlage die Zulässigkeit der Abweichung beurteilt\nwird. Unproblematisch wäre schliesslich auch eine teilweise Übernahme von\nFormulierungen aus den Baugesuchsunterlagen sowie die teilweise Verwendung von Textbausteinen, da damit im Gegenteil die zustimmende Haltung\nder Bewilligungsbehörde und damit die Prüfung des fraglichen Aspekts zum\nAusdruck gebracht wird. Soweit die Rekurrierenden in allgemeiner (und relativ pauschaler) Form eine Verletzung der Begründungspflicht rügen, erweist sich dies somit als unbehelflich (wobei nach dem Gesagten auch der\nHinweis auf die angebliche Verfassungswidrigkeit von § 10a lit. a VRG fehlgeht). Vielmehr ist auch mit Blick auf die Vorbringen in der Rekursschrift offenkundig, dass eine sachgerechte und umfassende Anfechtung der Baubewilligung möglich war. Auch ist nicht erkennbar, dass aufgrund der konkreten\nBegründung des angefochtenen Beschlusses generell auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung zu schliessen wäre. Wie es sich insoweit mit\nder spezifisch beanstandeten Prüfung der Voraussetzungen einer Arealüberbauung verhält, ist im Kontext der entsprechenden materiellen Rüge näher\nzu erörtern (vgl. E. 14.3.1); Gleiches gilt für die an anderen Stellen der Rekursschrift im Zusammenhang mit den jeweiligen materiellen Rügen monierten Begründungsmängel, wobei insoweit generell darauf hinzuweisen ist,\ndass ein allfälliger Mangel der ungenügenden Begründung einer Anordnung\nnach der verwaltungsgerichtlichen Praxis unter Umständen durch Nachreichung einer genügenden Begründung in der Rekursvernehmlassung geheilt\nwerden kann (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel\nKunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Bd. 1, S.\n433, mit weiteren Hinweisen).\n\n4.3.1\nAls weitere prozessuale Rüge bringen die Rekurrierenden vor, nach der\nPlanauflage habe die Bauherrschaft mehrere Projektänderungen betreffend\nKorrekturen am Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und Ergänzung des Anlieferungskonzepts eingegeben. Die Bausektion habe zu Unrecht und ohne\n\nR1S.2022.05166 Seite 14\nnähere Begründung auf eine Wiederholung der Ausschreibung verzichtet.\nBeanstandet wird sodann die Unvollständigkeit des Baugesuchs. Die Ausschreibung dürfe erst erfolgen, wenn die Vorprüfung ergeben habe, dass die\nUnterlagen vollständig seien respektive ergänzende Unterlagen eingereicht\nworden seien. Wie unvollständig die Baueingabe sei, zeige sich an der rekordhohen Anzahl von 209 Bedingungen und Auflagen. Dabei handle es sich\nzum Teil um für die Realisierung des Projekts konstitutive Punkte, so etwa\nden konkreten Nachweis einer fossilfreien Energieversorgung. Auch weise\ndie Umgebungsgestaltung grosse Defizite auf. Es handle sich nicht um untergeordnete Mängel, was auch auf viele andere Nebenbestimmungen zutreffe. Der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung und/oder das rechtliche\nGehör der Rekurrierenden seien verletzt, ebenso die Prinzipien der Verfah-\nrens- und Rechtsschutzkoordination. Nachgelagerte Verfahren zur Behebung der erkannten Mängel seien vorliegend unzulässig und die Bausektion\nhabe sie auch nicht vorgesehen.\n\n"}