{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 11\nRechtsanwendung von Amtes wegen gebunden. Wenn im Kanton Zürich\nkein Einwendungs- oder Einspracheverfahren stattfinde, seien an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen. Die in § 10a lit. a des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vorgesehene Möglichkeit, auf eine\nBegründung zu verzichten, wenn dem Gesuch voll entsprochen werde, sei\noffensichtlich verfassungswidrig. Zu beachten sei insbesondere, dass nicht\nnur die Bauherrschaft, sondern auch Dritte vom Bauentscheid betroffen\nseien. Gerade auch bei Abweichungen von der Regelbauweise, hätten die\nBetroffenen Anspruch darauf, dass dargelegt werde, weshalb die Abweichung zulässig sei; dasselbe gelte in Bezug auf die Einordnung. Nicht statthaft sei es daher, dass die Baubewilligungsbehörde die Begründung im Rekursverfahren nachschiebe. Vorliegend setze sich der Bauentscheid aus einer Mischung von Textbausteinen, leicht abgeänderten Wiedergaben von\nTexten aus den Baugesuchsunterlagen und Zusammenfassungen von\nRechtsnormen zusammen, eine objektive Beurteilung des Bauvorhabens\nfinde sich hingegen nicht. Neben dieser allgemeinen Kritik beanstanden die\nRekurrierenden im Speziellen eine Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der in § 71 PBG statuierten Voraussetzungen einer Arealüberbauung\n(vgl. zu Letzterem E. 14.1 und 14.3.1).\n\n4.2.2\nAus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch der Betroffenen auf\nrechtliches Gehör ergibt sich als Teilgehalt auch die Begründungspflicht. An\ndie Begründungsdichte von Baubewilligungen sind insofern keine hohen Anforderungen zu stellen, als dabei eine Baueingabe zu beurteilen ist, welche\nalle erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat. Die massgeblichen Sachumstände ergeben sich daher weitgehend aus der Baueingabe, weshalb mangels anderweitiger Anordnung im baurechtlichen Entscheid von der baueingabegemässen Bewilligung des Vorhabens auszugehen ist. Die Begründung\neines baurechtlichen Entscheids genügt den Anforderungen von Art. 29\nAbs. 2 BV, wenn der Betroffene in die Lage versetzt wird, dessen Tragweite\nzu beurteilen. Damit kann er entscheiden, ob er den Entscheid anfechten\nwill. Baubewilligungen sind in der Regel auch unter dem Aspekt der Anfechtungsbefugnis Dritter nicht bzw. höchstens punktuell zu begründen. Der Inhalt der Bewilligung ergibt sich aus der im Bewilligungsverfahren von jedermann einsehbaren (§ 314 PBG) Baueingabe. Eine Erläuterung und Begründung aller im Verlauf der Projektprüfung erfolgten Arbeiten, Feststellungen\nund Überlegungen ist faktisch unmöglich und wird vom Gesetzgeber auch\n\nR1S.2022.05166 Seite 12\nnicht verlangt. Eine Pflicht zur Begründung des baurechtlichen Entscheides\n(im Entscheid selbst) kann nur insoweit bestehen, als das Fehlen einer Begründung wegen der Komplexität des Bauvorhabens bzw. einzelner Aspekte\ndesselben eine Anfechtung der Bewilligung durch Dritte erheblich erschweren oder geradezu verunmöglichen würde (vgl. VB.2019.00258 vom 28. November 2019, E. 5.2.).\n\nDie Aufhebung der Baubewilligung zufolge fehlender bzw. ungenügender\nBegründung fällt namentlich dann in Betracht, wenn die Anfechtung durch\nden Begründungsmangel erheblich erschwert wurde und dieser Mangel im\nRekursverfahren nicht geheilt werden konnte. Ein Grund zur Aufhebung liegt\nalsdann auch vor, wenn der Begründungsmangel auf eine ungenügende\nSachverhaltsabklärung (§ 7 VRG) schliessen lässt. Schliesslich kann auch\ndie sich in der inexistenten bzw. ungenügenden Begründung manifestierende fehlende Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums durch die Baubehörde einen Rückweisungsgrund bilden (BRGE II Nr. 0301/2011 vom\n20. Dezember 2011 in BEZ 2012 Nr. 16, www.baurekursgericht-zh.ch).\n\n"}