{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nR1S.2022.05166 Seite 5\ngenommenen Einschätzung ergibt sich, dass der Verein \"IG W\" die genannten Voraussetzungen erfüllt. Zwar hält Art. 2 der Statuten (act. 6.1) fest, der\nVerein bekämpfe \"das aktuell (Planauflage Mai 2019) eingegebene Projekt\nErsatzneubauten und Einkaufszentrum - A-Strasse, B-Strasse\", doch wäre\nes überspitzt formalistisch, ihm aufgrund der fehlenden Anpassung dieser\nFormulierung die Geltendmachung der Interessen seiner Mitglieder gegen\ndas - nach (noch nicht rechtskräftiger) Aufhebung der ersten Baubewilligung\neingereichte - Alternativprojekt zu versagen, zumal der entsprechende Wille\ndes Vereins auch in der aktuellen Vollmacht (act. 5) zum Ausdruck kommt.\nSodann ist der Verein gemäss Art. 2 der Statuten ausdrücklich befugt, im\nNamen seiner Mitglieder Rechtsmittel gegen das Bauprojekt zu ergreifen.\nAus dem Mitgliederverzeichnis (act. 6.2) ergibt sich zudem, dass sämtliche\nVereinsmitglieder in unmittelbarer Nachbarschaft des Bauvorhabens westlich, nordwestlich und nördlich desselben wohnhaft sind, wobei zudem eine\nMehrheit der Vereinsmitglieder Eigentum an den jeweiligen Grundstücken\nhat.\n\nUnbehelflich ist schliesslich der Einwand der Bauherrschaft, wonach der Verein deshalb nicht zum Rekurs legitimiert sei, weil weniger als ein Drittel der\nVereinsmitglieder das Gesuch um Zustellung des baurechtlichen Entscheids\nnach § 315 PBG gestellt habe. Die vorstehend angeführte Voraussetzung,\nwonach die Grosszahl der Vereinsmitglieder zur Geltendmachung ihrer Interessen selbst befugt wären, bezieht sich auf die materiellen Legitimationsvoraussetzungen, mithin die hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung\nund das erforderliche schutzwürdige Interesse. Demgegenüber muss es bezüglich der formellen Voraussetzung der Stellung eines Begehrens nach\n§ 315 PBG genügen, wenn der Verein als juristische Person dieses - entsprechend seinem Vorgehen im nachmaligen Rekursverfahren, wo er im\nSinne einer Prozessstandschaft ebenfalls in eigenem Namen auftritt - in eigenem Namen stellt, wie dies vorliegend der Fall war (vgl. act. 3 S. 57). Dies\numso mehr, als damit der Zweck dieses prozessualen Erfordernisses, den\nBaugesuchssteller frühzeitig über allfällige Rekurrierende und deren Einwendungen gegen das Vorhaben zu informieren, ohne Weiteres gewahrt wird.\n\nDa neben der damit zu bejahenden Legitimation des Vereins auch bezüglich\ndieses Rekurrenten die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist\nauch auf dessen Rekurs einzutreten, wobei bezüglich der Zulässigkeit der\nErhebung sämtlicher Rügen, die im Ergebnis zur Gutheissung des Rekurses\n\nR1S.2022.05166 Seite 6\nführen können, sowie der Einschränkung betreffend bedeutungslose Nebenbestimmungen das vorstehend in E. 1.1 Dargelegte gilt.\n\n2.1.1\nWie erwähnt beantragen die Rekurrierenden in der Triplik die Sistierung des\nRekursverfahrens. Zur Begründung verweisen sie darauf, in der Duplik\nwerde erwähnt, dass die Bauherrschaft ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung der Gestaltungsplanpflicht im Gebiet B/U ergriffen habe. Die Frage der\nRechtmässigkeit der Gestaltungsplanpflicht habe einen massgeblichen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, da die Gestaltungsplanpflicht, sofern sie\nsich als rechtmässig erweise, eine Vorwirkung im Sinne von § 234 PBG\nhabe. Es bestehe die Gefahr widersprechender Entscheide.\n\n2.1.2\nEine Sistierung des Rekursverfahrens ist nicht angezeigt. Bereits in der Rekursschrift haben die Rekurrierenden vorgebracht, der - im damaligen Zeitpunkt vom Gemeinderat Zürich beschlossenen, aber noch nicht von der Baudirektion genehmigten - Gestaltungsplanpflicht für das unter anderem das\nBaugrundstück umfassende Areal B/U komme negative Vorwirkung gemäss\n§ 234 PBG zu (vgl. zur materiellen Beurteilung dieser Frage nachfolgend\nE. 19). Nachdem zwischenzeitlich die Genehmigung der Gestaltungsplanpflicht erfolgt ist, wurde diese Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung\nvon der Pensionskasse C als einer der betroffenen Grundeigentümerinnen\nmit Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich angefochten (derzeit\npendentes Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2022.05189). Entgegen den Rekurrierenden ist der Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens betreffend die\nBaubewilligung für den Ersatzneubau der Siedlung B nicht vom Ausgang\nbzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend die Gestaltungsplanpflicht abhängig. Dies aus folgendem Grund: Wird im vorliegenden Rekursverfahren eine negative Vorwirkung der Gestaltungsplanpflicht verneint,\nso wirkt sich diese von vornherein nicht auf die Rechtmässigkeit der erteilten\nBaubewilligung aus, so dass insoweit unerheblich ist, ob die Gestaltungsplanpflicht als solche rechtmässig ist oder nicht. Wird demgegenüber eine\nnegative Vorwirkung der Gestaltungsplanpflicht bejaht, so greift diese - bzw.\ndie Rechtsfolge der Unzulässigkeit einer die Vorwirkung missachtenden\nBaubewilligung - jedenfalls so lange, als die Gestaltungsplanpflicht als solche nicht rechtskräftig aufgehoben wurde. Mit anderen Worten würde sich\n\n"}