{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nG.\nNachdem den Rekurrierenden antragsgemäss Frist zur Triplik und zur Stellungnahme zu den nachgereichten Unterlagen angesetzt worden war, hielten\ndiese mit Eingabe vom 16. Januar 2023 an ihren Anträgen fest und stellten\nneu den prozessualen Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis das hängige Rechtsmittelverfahren der Bauherrschaft gegen die unter anderem das\nBaugrundstück betreffende Gestaltungsplanpflicht rechtskräftig erledigt sei.\nAuf entsprechende Aufforderung hin teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom\n25. Januar 2023 mit, eine Sistierung sei ihres Erachtens nicht angezeigt. Die\nBauherrschaft beantragte mit Eingabe vom 27. Januar 2023 ebenfalls die\n\nR1S.2022.05166 Seite 3\nAbweisung des Sistierungsantrags und hielt quadruplizierend an ihren Anträgen fest, wobei - aus Anlass der Zurückweisung des als Beilage eingereichten USB-Sticks und der Nachreichung der fraglichen Beilage in Papierform - mit Schreiben vom 2. Februar 2023 weitere Bemerkungen erfolgten.\n\nH.\nAm 26. Januar 2023 führte die 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein\nder Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch.\n\nI.\nAuf die Vorbringen der Parteien und die anlässlich des Lokaltermins gemachten Feststellungen wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.1\nBei den Rekurrierenden 2 bis 8 handelt es sich um Eigentümer von Grundstücken, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück nordwestlich desselben an der H-Strasse sowie der A-Strasse liegen und Teil der inventarisierten Wohnsiedlung \"H\" bilden. Sie rügen unter anderem eine Verletzung der Bestimmungen betreffend Einordnung und Gestaltung (insb. fehlende Rücksichtnahme auf das genannte Inventarobjekt) sowie betreffend\nAusnützung. Damit sind sie ohne Weiteres gemäss § 338a des Planungsund Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. Insbesondere erweist sich auch der seitens der Bauherrschaft angerufene Hinweis in der\nPräsidialverfügung vom 4. Oktober 2022, wonach auf den Rekurs der Rekurrierenden 2-8 nicht eingetreten werde, sofern diese nicht innert Frist den\nNachweis eines auf Dauer angelegten Mietverhältnisses erbringen würden,\nals obsolet, nachdem sich ohne Weiteres aus dem Geografischen Informationssystems des Kantons Zürich (GIS-ZH; https://web.maps.zh.ch/) ergibt,\n\nR1S.2022.05166 Seite 4\ndass es sich bei den fraglichen Rekurrierenden um die Eigentümer der jeweiligen Grundstücke handelt. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs der Rekurrierenden 2 bis 8 einzutreten.\nDabei ist zu beachten, dass entgegen einem Vorbringen der Bauherrschaft -\nwelche beispielsweise die Legitimation hinsichtlich der Rüge zum Hochhausschattenwurf mit dem Argument bestreitet, die rekurrentischen Grundstücke\nseien vom 3-Stunden-Schatten (vgl. E. 9) gar nicht betroffen - von Rekurrierenden, deren Legitimation zur Rekurserhebung als solcher zu bejahen ist,\nalle Argumente angeführt und Rechtsnormen angerufen werden können, die\nim Ergebnis zumindest zur teilweisen Gutheissung des Rechtmittels und damit zur (teilweisen) Erlangung des angestrebten Nutzens führen können\n(BRKE II Nr. 0047/2010 in BEZ 2011 Nr. 17, www.baurekursgericht-zh.ch,\nbestätigt mit VB.2010.00184 vom 17. November 2010, dieser bestätigt mit\nBGr 1C_37/2011 vom 14. April 2011); dies auch dann, wenn die Argumente\nund Rechtssätze im Interesse Dritter oder der Allgemeinheit liegen. Etwas\nanderes gilt lediglich dann, wenn ein geltend gemachter Projektmangel bloss\neine für die Rekurrierenden bedeutungslose Nebenbestimmung zur Folge\nhätte, worauf gegebenenfalls im Kontext der jeweiligen Rüge näher einzugehen ist.\n\n1.2\nRekurrent 1 ist der Verein \"IG W\". Ein als juristische Person konstituierter\nVerband kann – im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend –\ndie persönlichen Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich\num solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. BGE 142 II 80, E. 1.4.2.).\nDiese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Die Wahrung der Interessen der Mitglieder\nmuss zu den statutarischen Aufgaben des Verbands gehören, wobei an die\nFormulierung in den Statuten allerdings keine hohen Anforderungen gestellt\nwerden.\n\nIn Übereinstimmung mit der im - ein erstes Bauvorhaben der Bauherrschaft\nauf dem gleichen Grundstück betreffenden - Entscheid BRGE I Nrn.\n0116/2020, 0117/2020 und 0118/2020 vom 4. September 2020, E. 2.2.3, vor-\n\n"}