{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2023-03-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2023_2023-03-17.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/auszug_r1s.2022.05166.pdf", "Checksum": "d7ebe1ebb8e530a308f6c8d37d228ed7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:08:01", "Checksum": "9606511a325105605d0aaab972a81093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 17.03.2023 BRGE I Nr. 0056/2023\nRegeste:\nArealüberbauung: Ausnützungsberechnung, Lärmschutz, etc. | Zu beurteilen war ein Nachbarrekurs gegen eine grössere Arealüberbauung. Strittig waren unter anderem Fragen der Ausnützungsberechnung, des Schattenwurfs der geplanten Hochhäuser, der Rücksichtnahme auf ein benachbartes kommunales Schutzobjekt und der Berücksichtigung des ISOS, der Erfüllung der für Arealüberbauungen geltenden Voraussetzungen, des Lärmschutzes sowie der negativen Vorwirkung einer unter anderem das Baugrundstück betreffenden, noch nicht rechtskräftigen Gestaltungsplanpflicht. In teilweiser Gutheissung des Rekurses waren mehrere Auflagen zu den Aspekten der Ausnützung und des Lärmschutzes anzuordnen, während der Rekurs im Übrigen abzuweisen war.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2022.05166\nBRGE I Nr. 0056/2023\n\nEntscheid vom 17. März 2023\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichterin\nBeatrice Bosshard, Gerichtsschreiber Paul Wegmann\n\nin Sachen Rekurrierende\n1. Verein IG W, […]\n2. PB, […]\n3. AD und ND, […]\n4. TH und CH, […]\n5. BR, […]\n6. AW und SL, […]\n7. RW, […]\n8. RK und DK, […]\nalle vertreten durch […]\n\ngegen Rekursgegnerinnen\n1. Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, Rechtsabteilung, Amtshaus IV, 8021 Zürich\n2. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach,\n8090 Zürich\n3. Pensionskasse C, […]\nNr. 3 vertreten durch […]\n\nbetreffend Beschluss der Bausektion vom 23. August 2022 (Bauentscheid Nr. 1983/22)\nsowie Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 29. April 2022\n(BVV 22-0014); Baubewilligung für Ersatzneubau Siedlung B, […]\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Beschluss vom 23. August 2022 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich\nder Pensionskasse C die Bewilligung für den Ersatzneubau der Arealüberbauung Siedlung B (Alternativprojekt) und das Provisorium für den Laden\nwährend der Bauzeit auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der A-Strasse 51, 55,\n59, 63, 65 und 67 sowie der B-Strasse 1, 1a, 1b, 2, 3, 5, 6, 9, 10, 11, 12, 13,\n14, 15, 16, 17, 18, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 30, 32 und 34 in Zürich - X.\nZusammen mit dem Entscheid wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion\nKanton Zürich BVV Nr. 22-0014 vom 29. April 2022 betreffend Einbauten im\nGrundwasserträger, Lage im Hochwassergefahrenbereich, biologisch belasteter Standort (Neobiota), Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung\nsowie Lage im Konsultationsbereich Störfallvorsorge eröffnet.\n\nB.\nMit gemeinsamer Eingabe vom 28. September 2022 erhoben der Verein „IG\nW“, PB, AD und ND, TH und CH, BR, AW und SL, RW sowie RK und DK\nfristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten, der Beschluss\nder Bausektion und die Gesamtverfügung der Baudirektion seien aufzuheben, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nC.\nMit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2022 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nMit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2022 beantragte die Bauherrschaft,\nder Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter\nKosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. Die Bausektion (im Folgenden: Vorinstanz) stellte mit Eingabe vom 7. November\n2022 ebenfalls den Antrag, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, wobei die Aktenvorlage teilweise im das gleiche Bauvorhaben betreffenden, derzeit sistierten Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2022.05160 (dort\n\nR1S.2022.05166 Seite 2\nact. 8.1 bis 8.11; vgl. hierzu auch act. 37 [Verzeichnis der Aktenvorlage als\nPlatzhalter] und 38) erfolgte (weshalb die fraglichen - entsprechend akturierten - Akten im Folgenden als act. 8 des Verfahrens G.-Nr. R1S.2022.05160\nzitiert werden, bei allfälliger Anfechtung des vorliegenden Entscheids jedoch\nan der Stelle des derzeitigen Platzhalters als act. 37 in die Akten des Verfahrens G.-Nr. R1S.2022.05166 inkorporiert würden). Mit Schreiben der Baudirektion vom 2. November 2022 teilte die Baudirektion unter Verweis auf den\nMitbericht des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 1. November 2022\nmit, mangels Betroffenheit auf Antragstellung zu verzichten.\n\nE.\nMit Replik vom 29. November 2022 und Dupliken vom 19. Dezember 2022\n(Bauherrschaft) und 4. Januar 2023 (Vorinstanz) hielten die Parteien an ihren\nAnträgen fest.\n\nF.\nAuf entsprechende Aufforderung (Präsidialverfügung vom 30. November\n2022; act. 19) reichte die Vorinstanz diverse weitere Unterlagen ein\n(act. 22.1-11), worüber die Parteien in Kenntnis gesetzt wurden. In der Folge\nwurde diese Aktennachreichung ergänzt (vgl. Protokoll S. 3 ff.; act. 27.1-7),\nwas den Parteien ebenfalls mitgeteilt wurde. Auf weitere Aufforderung (Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2022; act. 28) reichten die Vorinstanz\nund die Bauherrschaft zusätzliche Pläne ein (act. 32.1-2 und 36); auch hierüber wurden die Parteien informiert.\n\n"}