Solche Öffnungszeiten kämen faktisch einer Schliessung des Nachtlokals gleich, was angesichts der Rechtskraft der Baubewilligung Nr. 1833/11 vom 6. Dezember 2011 offenkundig unverhältnismässig wäre. Selbstverständlich ist es auch nicht Aufgabe des Baurekursgerichts, sich grundsätzlich über Sinn und Zweck des Nachtlebens in der Stadt Zürich in der heute gelebten Art und Weise zu äussern. Fest steht einzig, dass sich dieses in den letzten Jahren und Jahrzehnten – wohl gerade auch als Folge der Einführung des Nachtnetzes des Zürcherischen Verkehrsverbundes im Jahr 2002 – stark verändert hat.