Die von der Vorinstanz verlangte bzw. bestätigte Existenz eines privaten Ordnungsdienstes mit mehreren Mitarbeitern ist immerhin eine für die Betreiberin wirtschaftlich bereits massiv ins Gewicht fallende Auflage. Weitere Verschärfungen sind angesichts der doch eher pauschalen Rügen der Rekurrierenden nicht angezeigt, insbesondere nicht die von den Rekurrierenden eventualiter beantragten Einschränkungen der Öffnungszeiten (22.00 Uhr im Winter bzw. 23.00 Uhr im Sommer). Solche Öffnungszeiten kämen faktisch einer Schliessung des Nachtlokals gleich, was angesichts der Rechtskraft der Baubewilligung Nr. 1833/11 vom 6. Dezember 2011 offenkundig unverhältnismässig wäre.