Das Vorsorgeprinzip kann Emissionen letztlich nur begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern. Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner stehen (vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VB.2011.00055 vom 14. September 2011, E. 7.3). Die von der Vorinstanz verlangte bzw. bestätigte Existenz eines privaten Ordnungsdienstes mit mehreren Mitarbeitern ist immerhin eine für die Betreiberin wirtschaftlich bereits massiv ins Gewicht fallende Auflage.