Die Rekurrierenden stellen denn auch in ihrer Replik den von der Vorinstanz vernehmlassungsweise dargelegten Umstand nicht in Frage, dass seit der Wiederinbetriebnahme des Lokals unter neuer Betreiberschaft am 10. Oktober 2015 der Stadtpolizei am 8. November 2015 eine einzige Lärmklage zugetragen wurde. Zu beachten ist ohnehin, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei der Anordnung von Massnahmen zulasten eines Anlagebetreibers durch das Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht etwa verdrängt wird. Das Vorsorgeprinzip kann Emissionen letztlich nur begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern.