R1S.2015.05138 Seite 9 band zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 7 Rz. 11). Sie wäre, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, überdies gänzlich unpraktikabel. Das hier streitbetroffene Lokal liegt unmittelbar beim Bahnhof X und damit an einem Knotenpunkt verschiedener Verkehrsmittel. Das Nachtnetz (Nachtbusse und Nacht-S-Bahnen) wird seinem Zweck entsprechend die ganze Nacht hindurch betrieben und führt entsprechend zu einer durchgehend hohen Personenfrequenz mit sämtlichen, zuweilen unbestrittenermassen auch negativen Begleiterscheinungen.