Durch diese versenkte Lage wird der unter dem Begriff Kundenverkehr denkbare Lärm, welcher dem Lokal konkret zugerechnet werden kann – nämlich diejenigen Besuchergeräusche im unmittelbaren Umfeld vor dem Ein- und Ausgang des Lokals, bei der Rampe und allenfalls noch auf dem Treppenaufgang zur B.-Strasse hin – praktisch abgeschirmt. Lärm, welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Anlage erzeugt wird – vergleichbar sind bspw. die in der Literatur genannten, von Besuchern eines Sportanlasses verursachten Ruhestörungen auf dem Weg nach Hause – lässt sich nicht eindeutig zuordnen (Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 Rz. 36).