Für letztere Lärmkategorie verweist die Vollzugshilfe mit Recht darauf, dass Anhang 6 der LSV massgebliche Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm enthält. Unter dem Stichwort Verkehrserzeugung hält die Vollzugshilfe schliesslich fest, dass die Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen nicht dazu führen darf, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden und dass auf einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Auch die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm werden in Anhang 3 der LSV festgelegt.