Nur im Falle einer Zurechenbarkeit stellte sich als nächstes die Frage, inwiefern die Betreiberin nach Massgabe des Vorsorgegrundsatzes (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG) bzw. gestützt Art. 40 Abs. 3 LSV zu Massnahmen zur Unterbindung solcher Verhaltensweisen verpflichtet werden könnte.