4.2. Das Bundesumweltschutzrecht geht von einem anlagebezogenen Lärmbegriff aus. Nach Art. 25 USG beurteilt sich, wieweit der von Benützern einer Anlage verursachte Lärm als Lärm der Anlage im Sinne der Bestimmung in Rechnung gestellt wird (Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 Rz. 34).