4.1. Mit Recht hielt der Bauentscheid vom 6. Dezember 2011 fest, dass die Umnutzung der vormaligen Geschäftsräume in einen Gastrobetrieb den für Neubauten geltenden Anforderungen unterliege (act. 8.1, Erwägung k), denn der Betrieb stellte bei seiner erstmaligen behördlichen Überprüfung