R1S.2015.05138 Seite 4 merkbar. Der Sekundärlärm sei klarerweise nur auf das streitbetroffene Nachtlokal zurückzuführen. Zwar habe die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss verfügt, dass der jeweilige Clubbetreiber den Sicherheitsdienst gemäss einem Sicherheitskonzept vom September 2014 während der abendlichen und nächtlichen Öffnungszeiten des Clubs sowie eine halbe Stunde über die Schliessung hinaus aufrecht zu erhalten habe. Diese Massnahme genüge aber nicht. Aus den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses gehe hervor, dass der jeweilige Betreiber stets mindestens fünf Sicherheitsleute im Freien postiert haben müsse.