Mit Immissionsklage vom 19. November 2013 gelangten die Rekurrierenden an die Vorinstanz. Mit Bausektionsbeschluss Nr. 997/14 vom 24. Juni 2014 trat die Vorinstanz auf die Immissionsklage nicht ein und überwies die Akten zur weiteren Behandlung an die Stadtpolizei, Kommissariat Polizeibewilligungen. Gegen den Nichteintretens- und Überweisungsentscheid gelangten die Rekurrierenden fristgerecht an das Baurekursgericht. Dieses hob den Entscheid der Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses auf und wies die Vorinstanz an, die Immissionsklage zu behandeln (BRGE I Nr. 0002/2015 in BEZ 2015 Nr. 16, www.baurekursgericht-zh.ch).