R1S.2015.05138 Seite 3 Art. 7 der Lärmschutzverordnung [LSV]). Weil für den fraglichen Lärm keine Belastungsgrenzwerte festgelegt seien, sei die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen gestützt auf Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall zu beurteilen. Überdies seien die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Der Bauentscheid statuierte sodann, dass die Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch das Verhalten der Gäste ausserhalb des Veranstaltungslokals durch die Betreiberschaft bzw. Eigentümerschaft verhindert werden müsse (Dispositivziffer 17 lit.