1. Alle Rekurrierenden wohnen in der Nähe des streitbetroffenen Nachtlokals an der G.-Strasse. Als Nachbarn und Immissionskläger sind sie gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Erhebung des Rekurses legitimiert. 2. Das Nachtlokal an der G.-Strasse wird heute unter der Bezeichnung "XY" betrieben [….]. Frühere Bezeichnungen lauteten [….]. Welche Betreiberschaft unter welcher Lokalbezeichnung für die lärmrechtlich relevante Anlage verantwortlich zeichnet, ist indes irrelevant, da die Baubewilligung (die auch die dem Bauen nachfolgende Nutzung einschliesst) und gleichermassen auch die lärmrechtliche Bewilligung einzig an das Grundstück gebunden sind.