R1S.2015.05138 Seite 2 ne Eigentümerin des streitbetroffenen Grundstücks, die S. AG, verzichteten beide stillschweigend auf Rekursantwort. F. In den Replik- und Duplikschriften vom 6. Januar 2016 und vom 26. Januar 2016 hielten die Rekurrierenden und die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. G. Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidbegründung erforderlich ist. Es kommt in Betracht: