Eventualiter sei keine Betriebsbewilligung über 22:00 Uhr (Winter) und 23:00 Uhr (Sommer) hinaus zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. zulasten der Rekursgegnerschaft." C. Vom Rekurseingang wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. In der Vernehmlassung vom 24. November 2015 schloss die Vorinstanz auf Abweisung des Rekurses. E. Die als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommene Betreiberin des Nachtlokals, die M. AG, sowie die ebenfalls als Mitbeteiligte aufgenomme-