B. Hiergegen rekurrierten die Immissionskläger mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 rechtzeitig an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgende Anträge: "1. Es sei, unter Aufhebung der Ziffern II. und III. und unter Änderung der Ziffer I des angefochtenen Beschlusses, die Rekursgegnerin anzuweisen, die seinerzeitige Umbau-, resp. Umnutzungsbewilligung für das Nachtlokal an der G.-Strasse (Club statt Läden) durch griffige Vorsorgemassnahmen im Sinne des USG zu ergänzen; Eventualiter sei keine Betriebsbewilligung über 22:00 Uhr (Winter) und 23:00 Uhr (Sommer) hinaus zu gewähren.