{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2016_2016-04-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2016_vom_1._april_2016.pdf", "Checksum": "4176b32570e963a2a64252baaf743467"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Immissionsklage. Sekundärlärm von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld eines Nachtlokals. Zurechenbarkeit. | Ein Nachtlokal ist in umweltschutzrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich für das angeblich unordentliche Verhalten von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld dieses Nachtlokals."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "10cde6d3cb2686ea0a7ae5678e3b6aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016\nRegeste:\nImmissionsklage. Sekundärlärm von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld eines Nachtlokals. Zurechenbarkeit. | Ein Nachtlokal ist in umweltschutzrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich für das angeblich unordentliche Verhalten von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld dieses Nachtlokals.\n\n4.8.\nDer anlagebezogene Ansatz des USG wird auch nicht dadurch in Frage\ngestellt, dass das streitbetroffene Lokal offenbar über einen privaten Ordnungsdienst mit immerhin fünf Mitarbeitern verfügt, dessen minime zeitliche\nIntensivierung die Vorinstanz in Teilgutheissung der Immissionsklage wie\neinleitend erwähnt angeordnet hat. Ein solcher privater Ordnungsdienst\nmag dazu beitragen, dass im Lokal sowie im bereits erwähnten unmittelbaren Umfeld vor dessen Ein- und Ausgang, welcher Bereich dem Lokal effektiv zugerechnet werden kann, eine gewisse Ordnung herrscht, indem\nbeispielsweise Vandalismus unterbunden oder potentiell lärmverursachende Streitereien zeitnah geschlichtet werden können. In diesem Sinne sieht\nauch die Vollzugshilfe Cercle Bruit einen privaten Ordnungsdienst als mögliche Vorsorgemassnahme insbesondere bei der potentiellen Lärmquelle\nS9 (Kundenverkehr) vor. Allein, ein solcher privater Ordnungsdienst verfügt\nselbstredend über keinerlei hoheitliche Befugnisse, indem er etwa Betrunkene an der P.-Strasse oder Falschparkierende an der U.-Strasse in irgendeiner Weise ins Recht zu fassen berechtigt wäre. Erstens liegt das Polizeimonopol ausschliesslich beim Staat, und zweitens vermag mit den Mitteln des Umweltschutzrechts den von den Rekurrierenden monierten Ausprägungsformen der individuellen Kinderstube von Nachtschwärmern ohnehin nie abschliessend zu begegnen sein. Auch aus diesen Gründen –\n\nR1S.2015.05138 Seite 10\nund nicht nur wegen des anlagebezogenen Ansatzes des Umweltschutzrechts – ist die von den Rekurrierenden geforderte Verschärfung der Auflage, wonach im Detail zu regeln sei, wo und wie der private Ordnungsdienst\nzu platzieren sei oder gar welche Routen im Umfeld des Bahnhofs X er\nwann zu begehen und kontrollieren habe, nicht angezeigt. Immerhin scheint\nder private Ordnungsdienst durchaus ein geeignetes und wirksames Mittel\nzur Vermeidung von störenden Lärmemissionen durch Besucher im unmittelbaren Umfeld vor dem Ein- und Ausgang des Lokals zu sein, wie das\nKommissariat der Gewerbepolizei, Fachstelle Lärmbekämpfung, zuhanden\nder Vorinstanz bestätigte (act. 8.14). Die Rekurrierenden stellen denn auch\nin ihrer Replik den von der Vorinstanz vernehmlassungsweise dargelegten\nUmstand nicht in Frage, dass seit der Wiederinbetriebnahme des Lokals\nunter neuer Betreiberschaft am 10. Oktober 2015 der Stadtpolizei am\n8. November 2015 eine einzige Lärmklage zugetragen wurde. Zu beachten\nist ohnehin, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz bei der Anordnung\nvon Massnahmen zulasten eines Anlagebetreibers durch das Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht etwa\nverdrängt wird. Das Vorsorgeprinzip kann Emissionen letztlich nur begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern. Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls nicht in einem\nkrassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner stehen (vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VB.2011.00055 vom 14. September 2011,\nE. 7.3). Die von der Vorinstanz verlangte bzw. bestätigte Existenz eines\nprivaten Ordnungsdienstes mit mehreren Mitarbeitern ist immerhin eine für\ndie Betreiberin wirtschaftlich bereits massiv ins Gewicht fallende Auflage.\nWeitere Verschärfungen sind angesichts der doch eher pauschalen Rügen\nder Rekurrierenden nicht angezeigt, insbesondere nicht die von den Rekurrierenden eventualiter beantragten Einschränkungen der Öffnungszeiten\n(22.00 Uhr im Winter bzw. 23.00 Uhr im Sommer). Solche Öffnungszeiten\nkämen faktisch einer Schliessung des Nachtlokals gleich, was angesichts\nder Rechtskraft der Baubewilligung Nr. 1833/11 vom 6. Dezember 2011 offenkundig unverhältnismässig wäre. Selbstverständlich ist es auch nicht\nAufgabe des Baurekursgerichts, sich grundsätzlich über Sinn und Zweck\ndes Nachtlebens in der Stadt Zürich in der heute gelebten Art und Weise zu\näussern. Fest steht einzig, dass sich dieses in den letzten Jahren und Jahrzehnten – wohl gerade auch als Folge der Einführung des Nachtnetzes des\nZürcherischen Verkehrsverbundes im Jahr 2002 – stark verändert hat.\n\nR1S.2015.05138 Seite 11\n5.\nInsgesamt ist der in Beantwortung der Immissionsklage ergangene Entscheid BE 1426/15 vom 15. September 2015 zu schützen und drängen sich\nkeine weiteren umweltschutzrechtlichen Anordnungen auf. Dies führt zur\nAbweisung des Rekurses.\n\n[….]\n\nR1S.2015.05138 Seite 12\n"}