{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2016_2016-04-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2016_vom_1._april_2016.pdf", "Checksum": "4176b32570e963a2a64252baaf743467"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Immissionsklage. Sekundärlärm von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld eines Nachtlokals. Zurechenbarkeit. | Ein Nachtlokal ist in umweltschutzrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich für das angeblich unordentliche Verhalten von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld dieses Nachtlokals."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "10cde6d3cb2686ea0a7ae5678e3b6aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016\nRegeste:\nImmissionsklage. Sekundärlärm von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld eines Nachtlokals. Zurechenbarkeit. | Ein Nachtlokal ist in umweltschutzrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich für das angeblich unordentliche Verhalten von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld dieses Nachtlokals.\n\n4.7.\nGemäss dem rechtskräftigen Bauentscheid Nr. 1833/11 vom 6. Dezember\n2011 verfügt das streitbetroffene Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr.\n0000 über insgesamt 14 Abstellplätze. Der Pflichtbedarf beträgt sieben Abstellplätze. Das Umbau- und Nutzungsänderungsvorhaben im Untergeschoss als solches löste die Pflicht zur Schaffung bzw. zum Nachweise von\nzwei Abstellplätzen für Autos aus (Erw. lit. b). Damit korrespondieren die\nrekurrentischen Behauptungen zumindest insoweit, als dass motorisiert anreisende Besucher des Lokals \"XY\" an der G.-Strasse mit einer Belegungskapazität von immerhin 600 Personen versucht sein werden, ihre Fahrzeuge im näheren und weiteren Umfeld des Lokals bzw. irgendwo in vernünfti-\n\nR1S.2015.05138 Seite 8\nger Fussdistanz zum Bahnhof X abzustellen. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der angesichts des notorisch knappen Parkraums wohl auf\ndie überwiegende Mehrzahl aller Lokale und Restaurants in der Zürcher Innenstadt zutreffen dürfte; dafür ist jedenfalls nicht das hier streitbetroffene\nLokal verantwortlich. Dass von den nur gerade 14 Abstellplätzen, welche\nder Liegenschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 0000 zuzurechnen sind,\nLärmemissionen ausgingen, welche Belastungsgrenzwerte gemäss dem\nAnhang 6 der LSV überschreiten könnten, oder dass dies gar zu einer\nÜberschreitung von Immissionsgrenzwerten nach Massgabe von Anhang 3\nder LSV führen könnte, machen die Rekurrierenden nicht geltend und\nscheint auch höchst unwahrscheinlich. Vielmehr führen die Rekurrierenden\n– insoweit wie erwähnt zutreffend – aus, dass gerade mangels Abstellparkplätzen beim Lokal regelmässig an der U.- und der P.-Strasse parkiert werde.\n\nZu bemerken ist zunächst, dass dies wohl auch noch auf weitere Strassen\nim näheren Umfeld des Bahnhofs X [….] zutreffen dürfte. Allein, derlei Parkierungsvorgänge und der allenfalls dabei entstehende Parkplatzlärm samt\naller angeblichen Begleiterscheinungen kann in lärmrechtlicher Hinsicht\nnicht dem streitbetroffenen Lokal an der G.-Strasse zugerechnet werden.\nEs handelt sich nicht um Emissionen, die im Sinne der Vollzugshilfe des\nCercle Bruit beim Zu- und Wegfahren von Gästefahrzeugen zum Lokal verursacht werden. Dasselbe gilt für die Geräusche beim \"Kommen und Gehen\" der Kundschaft. Wie erwähnt befindet sich der Ein- und Ausgang des\nLokals auf dem Niveau des Eisenbahnperrons des Bahnhofs X, praktisch\nunmittelbar bei Gleis 1. Durch diese versenkte Lage wird der unter dem\nBegriff Kundenverkehr denkbare Lärm, welcher dem Lokal konkret zugerechnet werden kann – nämlich diejenigen Besuchergeräusche im unmittelbaren Umfeld vor dem Ein- und Ausgang des Lokals, bei der Rampe und\nallenfalls noch auf dem Treppenaufgang zur B.-Strasse hin – praktisch abgeschirmt. Lärm, welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer\nAnlage erzeugt wird – vergleichbar sind bspw. die in der Literatur genannten, von Besuchern eines Sportanlasses verursachten Ruhestörungen auf\ndem Weg nach Hause – lässt sich nicht eindeutig zuordnen (Robert Wolf,\nin: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 Rz. 36).\n\nMit der von den Rekurrierenden geforderten Betrachtungsweise würde der\nanlagebezogene Ansatz des USG praktisch aufgegeben (vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungs-\n\nR1S.2015.05138 Seite 9\nband zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 7 Rz. 11). Sie wäre, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, überdies gänzlich unpraktikabel. Das hier streitbetroffene Lokal liegt unmittelbar beim Bahnhof X und damit an einem Knotenpunkt verschiedener Verkehrsmittel. Das Nachtnetz (Nachtbusse und\nNacht-S-Bahnen) wird seinem Zweck entsprechend die ganze Nacht hindurch betrieben und führt entsprechend zu einer durchgehend hohen Personenfrequenz mit sämtlichen, zuweilen unbestrittenermassen auch negativen Begleiterscheinungen. Hinzu kommt, dass diverse weitere Clubs und\nBars in der Umgebung Öffnungszeiten über Mitternacht hinaus und zum\nTeil bis in die Morgenstunden haben [….]. Auch Besucher dieser Lokalitäten zirkulieren im Gebiet um den Bahnhof X, werden sich dort gelegentlich\nunordentlich verhalten oder frequentieren die spärlich vorhandenen Abstellplätze in dessen engerem Umfeld. Dasselbe gilt für die Gäste des vermutungsweise stark frequentierten Schnellimbisslokals Z welches freitags\nund samstags bis morgens um 06.00 Uhr sowie bereits ab 08.30 Uhr wieder geöffnet ist.\n\n"}