{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2016_2016-04-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2016_vom_1._april_2016.pdf", "Checksum": "4176b32570e963a2a64252baaf743467"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Immissionsklage. Sekundärlärm von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld eines Nachtlokals. Zurechenbarkeit. | Ein Nachtlokal ist in umweltschutzrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich für das angeblich unordentliche Verhalten von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld dieses Nachtlokals."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "10cde6d3cb2686ea0a7ae5678e3b6aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016\nRegeste:\nImmissionsklage. Sekundärlärm von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld eines Nachtlokals. Zurechenbarkeit. | Ein Nachtlokal ist in umweltschutzrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich für das angeblich unordentliche Verhalten von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld dieses Nachtlokals.\n\nVorliegend steht daher die Frage im Vordergrund, inwiefern die von den\nRekurrierenden behaupteten Verhaltensweisen von Personen wie das angeblich lärmintensive Parkieren von Fahrzeugen an der P.- und der U.-\nStrasse, das \"sich Herumtreiben\" verbunden mit angeblich lautstarken\nStreitereien, Vandalismus oder gar dem Hinterlassen von Erbrochenem\nund Ausscheidungen im Gebiet der genannten Strassen überhaupt der jeweiligen Betreiberin des streitbetroffenen Lokals [….] zugerechnet werden\nkönnen. Nur im Falle einer Zurechenbarkeit stellte sich als nächstes die\nFrage, inwiefern die Betreiberin nach Massgabe des Vorsorgegrundsatzes\n(Art. 11 Abs. 1 und 2 USG) bzw. gestützt Art. 40 Abs. 3 LSV zu Massnahmen zur Unterbindung solcher Verhaltensweisen verpflichtet werden könnte.\n\n4.3.\nBei der Beurteilung der lärmschutzrechtlich relevanten Emissionen einer\nGastwirtschaft hat sich mangels direkt anwendbarer Belastungsgrenzwerte\nin der LSV trotz einiger – hier nicht relevanter – Mängel die hilfsweise Heranziehung der von der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute\n(Cercle Bruit) publizierten Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der\nLärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale vom 10. März 1999\ndurchgesetzt. Diese Richtlinie zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale ist gemäss der Rechtspre-\n\nR1S.2015.05138 Seite 6\nchung nicht nur auf Lärmimmissionen von Lokalen mit Musik zugeschnitten,\nsondern generell auf Gaststätten, einschliesslich deren Kundenverkehr,\nParkplatzlärm und den durch Verkehr erzeugten Lärm (statt vieler etwa\nVB.2015.00127 vom 17. Dezember 2015; www.vgr.zh.ch). Um der Vielfalt\nder lärmrechtlich denkbaren Emissionen eines Lokals gerecht zu werden,\nunterscheidet die Vollzugshilfe des Cercle Bruit insgesamt elf mögliche\nSchallquellen, wovon vier interne (Musikerzeugung, Kundenlärm, Reini-\ngungs- und Unterhaltsarbeiten, Technische Anlagen inkl. Küchen) und sieben externe (Musikerzeugung auf der Terrasse, Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse, Aufräumarbeiten und Reinigung der Terrasse,\nTechnische Anlagen – Aussenlärm, Kundenverkehr, Parkplatzlärm und\nVerkehrserzeugung; vgl. www.cerclebruit.ch). Die Beurteilung der Lärmbelastung durch ein Lokal hat aufgrund dieser Lärmquellen und zudem gesamthaft zu erfolgen, d.h. unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller\nLärmquellen. Die Summe der Quellen muss qualitativ beurteilt werden, um\nzu überprüfen, dass die Gesamtbeeinträchtigung nicht über den Vorgaben\ndes USG liegt (Vollzugshilfe, S. 2).\n\n4.4.\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Rekurrierenden weder in der Rekursschrift noch in der Replik in irgendeiner Weise\nsubstantiieren, dass eine der vier denkbaren internen Schallquellen von\nlärmrechtlicher Relevanz sein könnte. Angesichts der doch nicht unerheblichen Distanz sämtlicher rekurrentischer Wohnadressen zum streitbetroffenen Lokal ist dies nicht weiter erstaunlich. Der Ein- und Ausgang des Lokals befindet sich im fensterlosen Untergeschoss des Gebäudes auf dem\nGrundstück Kat.-Nr. 0000 bzw. unmittelbar auf dem Niveau des Eisenbahnperrons des Bahnhofs X, so dass das Lokal von der B.- und der G.-\nStrasse her nur über die Rampe oder den Treppenabgang an der Südecke\ndes Gebäudes zugänglich ist. Es ist denn auch kaum vorstellbar, wie die\nWohngebäude der Rekurrierenden an der U.- und der P.-Strasse von internen Schallquellen aus dem reinen Innenlokal ohne Aussenbereich im Untergeschoss des streitbetroffenen Gebäudes an der G.-Strasse in lärmrechtlich relevanter Weise betroffen sein könnten.\n\n4.5.\nDamit bleibt zu prüfen, ob das behauptete Verhalten von Personen zur\nNachtzeit im Gebiet P.-Strasse/U.-Strasse dem Lokal im Sinne von exter-\n\nR1S.2015.05138 Seite 7\nnen Schallquellen zugerechnet werden kann. Von den sieben möglichen\nexternen Schallquellen gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit fallen\nmangels eines zum Lokal gehörenden Aussenbereichs in Form einer Aussengastwirtschaft (in der Vollzugshilfe vereinfacht als \"Terrasse\" bezeichnet) zunächst die drei Schallquellen S5 (Musikerzeugung auf der Terrasse),\nS6 (Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse) und S7 (Aufräumarbeiten und Reinigung der Terrasse) ausser Betracht. Dass technische\nAnlagen wie beispielsweise Klimaanlagen Aussenlärm generierten – mögliche Schallquelle S8 – ist vorliegend auch kein Thema. Damit verbleiben zur\nlärmrechtlichen Prüfung einzig die denkbaren Schallquellen S9 (Kundenverkehr), S10 (Parkplatzlärm) sowie S11 (Verkehrserzeugung).\n\n4.6.\nMit dem Begriff Kundenverkehr sind gemäss der Vollzugshilfe Geräusche\ngemeint, die durch das \"Kommen und Gehen\" der Kundschaft entstehen.\nParkplatzlärm meint sodann den durch Autos auf dem – gemeint: Lokal zugehörigen – Parkplatz sowie auf dessen Zufahrt verursachten Lärm. Für\nletztere Lärmkategorie verweist die Vollzugshilfe mit Recht darauf, dass\nAnhang 6 der LSV massgebliche Belastungsgrenzwerte für Industrie- und\nGewerbelärm enthält. Unter dem Stichwort Verkehrserzeugung hält die\nVollzugshilfe schliesslich fest, dass die Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen nicht dazu führen darf, dass Immissionsgrenzwerte überschritten\nwerden und dass auf einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Auch die Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm werden in Anhang 3 der LSV festgelegt.\n\n"}