{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2016_2016-04-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2016_vom_1._april_2016.pdf", "Checksum": "4176b32570e963a2a64252baaf743467"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Immissionsklage. Sekundärlärm von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld eines Nachtlokals. Zurechenbarkeit. | Ein Nachtlokal ist in umweltschutzrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich für das angeblich unordentliche Verhalten von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld dieses Nachtlokals."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "10cde6d3cb2686ea0a7ae5678e3b6aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016\nRegeste:\nImmissionsklage. Sekundärlärm von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld eines Nachtlokals. Zurechenbarkeit. | Ein Nachtlokal ist in umweltschutzrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich für das angeblich unordentliche Verhalten von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld dieses Nachtlokals.\n\nMit Immissionsklage vom 19. November 2013 gelangten die Rekurrierenden an die Vorinstanz. Mit Bausektionsbeschluss Nr. 997/14 vom 24. Juni\n2014 trat die Vorinstanz auf die Immissionsklage nicht ein und überwies die\nAkten zur weiteren Behandlung an die Stadtpolizei, Kommissariat Polizeibewilligungen. Gegen den Nichteintretens- und Überweisungsentscheid gelangten die Rekurrierenden fristgerecht an das Baurekursgericht. Dieses\nhob den Entscheid der Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses auf und\nwies die Vorinstanz an, die Immissionsklage zu behandeln (BRGE I\nNr. 0002/2015 in BEZ 2015 Nr. 16, www.baurekursgericht-zh.ch). Dieser\nAufforderung kam die Vorinstanz mit dem hier angefochtenen Bauentscheid Nr. 1426/15 vom 15. September 2015 nach.\n\n3.\nDie Rekurrierenden monieren zusammengefasst, seit der Inbetriebnahme\ndes Nachtlokals im Jahr 2012 gingen von diesem unzumutbare Lärmemissionen in Form von sogenanntem Sekundärlärm aus. Das Lokal werde\nhauptsächlich an Wochenenden und in der Nacht betrieben, was zu enormen Störungen für die Anwohnerschaft [….] an der P.- und der U.-Strasse\nführe. Die Nachtruhe werde regelmässig durch das spätabends eintreffende und hernach während der ganzen Nacht ständig zirkulierende Partyvolk\nunterbrochen. Dieses mache sich mit rücksichtslosen Streitereien, Vandalismus (Scherben, Erbrochenes und Ausscheidungen) und Zurufen be-\n\nR1S.2015.05138 Seite 4\nmerkbar. Der Sekundärlärm sei klarerweise nur auf das streitbetroffene\nNachtlokal zurückzuführen. Zwar habe die Vorinstanz im angefochtenen\nBeschluss verfügt, dass der jeweilige Clubbetreiber den Sicherheitsdienst\ngemäss einem Sicherheitskonzept vom September 2014 während der\nabendlichen und nächtlichen Öffnungszeiten des Clubs sowie eine halbe\nStunde über die Schliessung hinaus aufrecht zu erhalten habe. Diese\nMassnahme genüge aber nicht. Aus den Erwägungen des angefochtenen\nBeschlusses gehe hervor, dass der jeweilige Betreiber stets mindestens\nfünf Sicherheitsleute im Freien postiert haben müsse. Mindestens hätte im\nDispositiv des Beschlusses vom 15. September 2015 angeordnet werden\nmüssen, von wann bis wann und wo exakt wie viele Sicherheitsleute ununterbrochen postiert zu sein und welche Aufgaben sie genau zu erfüllen hätten. Ein Sicherheitsdienst sei aber ohnehin ungenügend. Das Nachtlokal\nverfüge über eine maximale Belegungskapazität von immerhin 600 Personen. Die häufig aus der Agglomeration stammenden Gäste kämen sehr\nspät in der Nacht und regelmässig bereits recht angeheitert an. Viele der\nGäste stellten ihre Fahrzeuge an der P.-Strasse – der einzigen Parkierungsmöglichkeit – ab und störten bereits dann ein erstes Mal die Anwohner. In der Folge verliessen die Gäste das Lokal immer wieder, um zu rauchen und um dem in den Fahrzeugen deponierten Alkohol zuzusprechen;\ndies angesichts des ständig weiter ansteigenden Alkoholpegels rufend oder\nauch streitend. Die Gäste störten rücksichtslos die ganze Nacht hindurch\nund bis in die Morgenstunden. Wer nach durchzechter Nacht sich noch auf\nden Beinen halten könne und sich dann in der Umgebung des Clubs herumtreibe, der denke wohl an alles Mögliche, ausser an Rücksichtnahme\ngegenüber der ruhebedürftigen Nachbarschaft. Der Club wende sich ja explizit an Personen, welche nach Schliessung aller anderen Lokale noch\nRestenergie hätten oder sonst nichts Besseres zu tun wüssten. Insgesamt\nkönne dem für die Nachbarschaft unzumutbaren Sekundärlärm nur mit griffigen Vorsorgemassnahmen im Sinne des USG respektive der eventualiter\nbeantragten Einschränkung der Öffnungszeiten Einhalt geboten werden.\n\n4.1.\nMit Recht hielt der Bauentscheid vom 6. Dezember 2011 fest, dass die\nUmnutzung der vormaligen Geschäftsräume in einen Gastrobetrieb den für\nNeubauten geltenden Anforderungen unterliege (act. 8.1, Erwägung k),\ndenn der Betrieb stellte bei seiner erstmaligen behördlichen Überprüfung\n\nR1S.2015.05138 Seite 5\neine nach dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligte, neurechtliche Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG dar, welche somit den\nbundesrechtlichen Bestimmungen über den Umweltschutz unterliegt. Danach haben Anlagen Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz\nzu beachten (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Fehlen in der LSV – wie vorliegend – direkt anwendbare Belastungsgrenzwerte, haben die Vollzugsbehörden im Einzelfall zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliegt\n(Art. 40 Abs. 3 LSV).\n\n4.2.\nDas Bundesumweltschutzrecht geht von einem anlagebezogenen Lärmbegriff aus. Nach Art. 25 USG beurteilt sich, wieweit der von Benützern einer Anlage verursachte Lärm als Lärm der Anlage im Sinne der Bestimmung in Rechnung gestellt wird (Robert Wolf, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 25 Rz. 34).\n\n"}