{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2016-04-01", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2016_2016-04-01.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0056-2016_vom_1._april_2016.pdf", "Checksum": "4176b32570e963a2a64252baaf743467"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Immissionsklage. Sekundärlärm von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld eines Nachtlokals. Zurechenbarkeit. | Ein Nachtlokal ist in umweltschutzrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich für das angeblich unordentliche Verhalten von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld dieses Nachtlokals."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:05:17", "Checksum": "10cde6d3cb2686ea0a7ae5678e3b6aab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 01.04.2016 BRGE I Nr. 0056/2016\nRegeste:\nImmissionsklage. Sekundärlärm von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld eines Nachtlokals. Zurechenbarkeit. | Ein Nachtlokal ist in umweltschutzrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich für das angeblich unordentliche Verhalten von Nachtschwärmern im weiteren Umfeld dieses Nachtlokals.\n\nBaurekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\nG.-Nr. R1S.2015.05138\nBRGE I Nr. 0056/2016\n\nEntscheid vom 1. April 2016\n\nMitwirkende Abteilungspräsident Bruno Grossmann, Baurichter Walter Baumann, Baurichter Ulrich Weiss, Gerichtsschreiber Daniel Schweikert\n\nin Sachen Rekurrierende\n1. – 7. [….]\n\ngegen Rekursgegnerin\n1. Bausektion der Stadt Zürich, Amtshaus IV, 8021 Zürich\n\nMitbeteiligte\n2. M. AG, [….]\n3. S. Real Estate AG, [….]\n\nbetreffend Bausektionsbeschluss Nr. 1426/15 vom 15. September 2015; Immissionsklage Nachtlokal\n_______________________________________________________\nhat sich ergeben:\n\nA.\nMit Bauentscheid Nr. 1426/15 vom 15. September 2015 hiess die Bausektion der Stadt Zürich die von [….] verschiedenen Anwohnern gemeinsam\neingereichte Immissionsklage betreffend das Nachtlokal \"XY\" an der G.-\nStrasse in Zürich [….] teilweise gut und verpflichtete die Betreiberin des Lokals zu einer geringfügigen Intensivierung des betrieblichen Sicherheitsdienstes. Im Übrigen wies die Vorinstanz die Immissionsklage ab.\n\nB.\nHiergegen rekurrierten die Immissionskläger mit Eingabe vom 22. Oktober\n2015 rechtzeitig an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten\nfolgende Anträge:\n\"1. Es sei, unter Aufhebung der Ziffern II. und III. und unter Änderung der\nZiffer I des angefochtenen Beschlusses, die Rekursgegnerin anzuweisen, die seinerzeitige Umbau-, resp. Umnutzungsbewilligung für das\nNachtlokal an der G.-Strasse (Club statt Läden) durch griffige Vorsorgemassnahmen im Sinne des USG zu ergänzen;\nEventualiter sei keine Betriebsbewilligung über 22:00 Uhr (Winter) und\n23:00 Uhr (Sommer) hinaus zu gewähren.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. zulasten der Rekursgegnerschaft.\"\n\nC.\nVom Rekurseingang wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 Vormerk\ngenommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.\n\nD.\nIn der Vernehmlassung vom 24. November 2015 schloss die Vorinstanz auf\nAbweisung des Rekurses.\n\nE.\nDie als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommene Betreiberin des\nNachtlokals, die M. AG, sowie die ebenfalls als Mitbeteiligte aufgenomme-\n\nR1S.2015.05138 Seite 2\nne Eigentümerin des streitbetroffenen Grundstücks, die S. AG, verzichteten\nbeide stillschweigend auf Rekursantwort.\n\nF.\nIn den Replik- und Duplikschriften vom 6. Januar 2016 und vom 26. Januar\n2016 hielten die Rekurrierenden und die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.\n\nG.\nAuf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend insoweit einzugehen, als\ndies für die Entscheidbegründung erforderlich ist.\n\nEs kommt in Betracht:\n\n1.\nAlle Rekurrierenden wohnen in der Nähe des streitbetroffenen Nachtlokals\nan der G.-Strasse. Als Nachbarn und Immissionskläger sind sie gemäss §\n338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Erhebung des Rekurses\nlegitimiert.\n\n2.\nDas Nachtlokal an der G.-Strasse wird heute unter der Bezeichnung \"XY\"\nbetrieben [….]. Frühere Bezeichnungen lauteten [….]. Welche Betreiberschaft unter welcher Lokalbezeichnung für die lärmrechtlich relevante Anlage verantwortlich zeichnet, ist indes irrelevant, da die Baubewilligung (die\nauch die dem Bauen nachfolgende Nutzung einschliesst) und gleichermassen auch die lärmrechtliche Bewilligung einzig an das Grundstück gebunden sind.\n\nDie hier massgebliche Baubewilligung für einen Club mit Bar und separatem Fumoir [….] wurde mit Bauentscheid Nr. 1833/11 vom 6. Dezember\n2011 erteilt. Dieser Entscheid hielt fest, dass die Nutzungsänderung den für\nNeubauten geltenden Anforderungen unterliege, weshalb die Planungswerte für Lärm einzuhalten seien (Art. 25 des Umweltschutzgesetzes [USG],\n\nR1S.2015.05138 Seite 3\nArt. 7 der Lärmschutzverordnung [LSV]). Weil für den fraglichen Lärm keine\nBelastungsgrenzwerte festgelegt seien, sei die Zumutbarkeit der Lärmimmissionen gestützt auf Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall zu beurteilen. Überdies seien die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,\nals dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei.\nDer Bauentscheid statuierte sodann, dass die Lärmbelästigung der Nachbarschaft durch das Verhalten der Gäste ausserhalb des Veranstaltungslokals durch die Betreiberschaft bzw. Eigentümerschaft verhindert werden\nmüsse (Dispositivziffer 17 lit. c), dass die Lautstärke der Musik jederzeit so\nzu dosieren sei, dass die Nachbarschaft zu keiner Zeit unzumutbar belästigt werde (Dispositivziffer 18) und dass im Falle berechtigter Lärmklagen\ndie Anordnung zusätzlicher baulicher und betrieblicher Massnahmen vorbehalten bleibe (Dispositivziffer 20). Zu den zulässigen Betriebs- bzw. Öffnungszeiten des Lokals äusserte sich der Bauentscheid vom 6. Dezember\n2011 nicht.\n\n"}