Damit fällt es auch ausser Betracht, die Vorinstanz unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses «zur vertieften Prüfung der Schutzwürdigkeit anzuweisen». Es ist nicht zu erkennen und wird vom Rekurrenten denn auch nicht benannt, was an Bauteilen im und am Gebäude mehr unter Schutz gestellt werden könnte.