kleinerer Ateliers und Praxen für gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten (…) zulässig sind.» Mit der Begründung, die Unterschutzstellung eines Wohnhauses verlange nicht, auch das Wohnen selbst unter Schutz zu stellen, hob das Baurekursgericht die angefochtene Anordnung auf (E. 4). Jener Rekursentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aus dem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts ergibt sich nirgends auch nur ansatzweise die Schutzfähigkeit von Nutzungen, in jenem Fall also der Wohnnutzung, andernfalls das Baurekursgericht an diese Auffassung gebunden gewesen wäre (§ 64 Abs. 2 Satz 2 VRG).