Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, gibt es für ihr ehemaliges Kinogebäude durchaus solche Verwendungszwecke. Die Erhaltung der Wandund Deckenmalereien erschiene etwa bei einer Nutzung als Büro- oder Ausstellungsraum keineswegs als ungerechtfertigt. Unter diesen Umständen vermindert die Aufgabe des Kinobetriebs das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung der Wand- und Deckenmalereien nicht entscheidend» (E. 3.d).