Die kantonalen Instanzen hatten übereinstimmend die Schutzwürdigkeit der äusseren Fassade und der Wand- und Deckenmalereien im Innern des Kinogebäudes bejaht. Sie sprachen diesen Teilen nicht nur einen überragenden architektonischen und künstlerischen Wert zu, sondern hoben auch die kulturhistorische Bedeutung des Objektes als eines der gesamtschweizerisch letzten Zeugen der Kinoarchitektur aus der Zeit des Stummfilms hervor. Das Bundesgericht kam gestützt auf zwei Gutachten und nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins zum Schluss, das Kinogebäude bzw. dessen unter Schutz gestellte Teile seien ein bedeutendes Denkmal.