Wesentlich näherliegend ist es indes, § 25 Abs. 2 Abschnitt 6 NHV als Grundlage zu verstehen, um Beeinträchtigungen von Schutzobjekten erforderlichenfalls auch mit Nutzungsvorschriften verhindern zu können. Nach § 207 Abs. 1 Halbsatz 1 PBG verhindern Schutzmassnahmen Beeinträchtigungen von Schutzobjekten. Ohne § 25 Abs. 2 Abschnitt 6 NHV wäre unklar, ob hierzu auch Nutzungen und nicht nur bauliche Massnahmen untersagt werden können. § 207 Abs. 1 Halbsatz 1 PBG wäre mithin nur unzureichend ausgeführt.