Die abschliessend formulierte Bestimmung von § 203 Abs. 1 lit. c PBG erwähnt Nutzungen als Schutzobjekte nicht. Die Konsultation der Protokolle der Kommission zur Beratung des Antrags des Regierungsrats vom 5. Dezember 1973 zu einem Gesetz über die Neuordnung des Planungs- und Baurechts (Vorlage 1928; S. 521 ff. und S. 811 ff.) ergibt, dass es die Kommission bei der Beratung der damaligen Bestimmung von § 189 des Antrags des Regierungsrates vom 5. Dezember 1973 (heute § 203 PBG) nie auch nur in Erwägung zog, dass Nutzungen Schutzobjekte sein könnten. Solches war bei der Beratung schlicht kein Thema.