Im Innern nicht unter Schutz gestellt wurde demgegenüber die Nutzung als Warenhaus, und zwar weder im Umfang der heute so genutzten Flächen noch auch nur von Teilen hiervon. Mit allfälligen sich aus der Unterschutzstellung der Bausubstanz einschliesslich kleinmassstäblicher Bauteile ergebenden Einschränkungen ist das Gebäudeinnere mithin nutzungsmässig freigegeben. 6.3.2 Gemäss dem auf dem vereinbarten Schutzumfang beruhenden, bewilligten Umbau- und Umnutzungsprojekt wird das Manorgebäude und das Naefenhaus im 1. Untergeschoss, im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss zu einzelnen Ladengeschäften und im 2. bis 5. Obergeschoss zu Bürozwecken umgenutzt.