Der Denkmalschutz erfasst Einzelgebäude und kleinere Gebäudegruppen (§ 23 Abs. 2 NHV) sowie Teile und Zugehör von Gebäuden (§ 203 Abs. 1 lit. c PBG; namentlich Brunnen, Skulpturen, Portale, Türen, Treppen, Schilder, Wand- und Deckentäfer, Böden, eingebaute Schrankpartien, Gitterwerke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wand- und Deckenmalereien sowie andere Gegenstände und Anlagen der Baukunst, seien sie vollständig oder nur fragmentarisch vorhanden; § 23 Abs. 3 NHV).