{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0056-2015_2015-05-08.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0056_2016_660.pdf", "Checksum": "9c2f806b1ca6c892a3ae137af95abd8e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0056/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung von Nutzungen. Gesetzliche Grundlage."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:07:06", "Checksum": "7eb2555bbee3376ea541bd1541443058", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 08.05.2015 BRGE I Nr. 0056/2015\nRegeste:\nNatur- und Heimatschutz. Unterschutzstellung von Nutzungen. Gesetzliche Grundlage.\n\n 6.6.3 Nur bemerkungsweise sei schliesslich festgehalten, dass die\nErhaltung schutzwürdiger Bauten in der Praxis in zahlreichen Fällen mit\nUmnutzungen verbunden ist. So wird heute im vorerwähnten Kino Razzia unter\nWahrung von Gebäude und Interieur ein Restaurant betrieben. Als frühes\nBeispiel einer geglückten Synthese von Denkmalschutz und Umnutzung ist die\nstadtbekannte Mühle Tiefenbrunnen zu nennen. Alsdann ist etwa auf die\nBauten der Kaserne hinzuweisen, ein Ensemble von überkommunaler\nBedeutung (RRB Nr. 917 vom 7. Juni 2000); Reithalle und Stallungen bilden\nheute die Kulturinsel Gessnerallee mit dem Theaterhaus Gessnerallee und dem\nRestaurant Reithalle. Schliesslich ist an die ehemaligen grossen Industriearale\nin Zürich Stadkreis 5 (heute Schiffbau-Theater, Puls 5, Maaghalle etc.) zu\nerinnern. Alle diese Zeugen der Vergangenheit haben dank Umnutzungen ihren\nfesten Platz in der Gegenwart und bilden Teil der gelebten Stadt. Die geltenden\ngesetzlichen Grundlagen und ihre Anwendung haben sich bewährt. Entgegen\njeder kulturellen, technologischen oder ökonomischen Realität Nutzungen\nkonservieren zu wollen, mithin vorliegend der Eigentümerschaft den Betrieb\neines Warenhauses in den streitbetroffenen Gebäuden vorzuschreiben, hätte\nmit sinnvollem Denkmalschutz nichts mehr zu tun. Die Praxisferne des\n- 13-\n\nrekurrentischen Ansinnens zeigen auch die vorstehend genannten Beispiele: Es\nwären u.a. Hallenindustrie und die Kavallerie unter Schutz zu stellen gewesen.\n\nUm Einkaufsmöglichkeiten zu fördern und zu wahren, besteht die\nraumplanungsrechtliche Grundlage von § 49a Abs. 3 Satz 2 PBG, wonach mit\nder Bau- und Zonenordnung in Kern-, Quartiererhaltungs- und Zentrumszonen\nfür geeignete Lagen bestimmt werden kann, dass im Erdgeschoss nur Läden\nund Gaststätten zulässig sind. Die Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich\nenthält eine solche Vorschrift nicht. Andernfalls wäre sie mit dem\nUmbauvorhaben eingehalten; im Erdgeschoss der beiden streitbetroffenen\nGebäude sind Läden vorgesehen.\n\n7.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.\n"}